Aufteilung von Betriebsvermögen

Autor: Linnartz

Das der Kommanditgesellschaft gehörende Betriebsvermögen ist Gesamthandsvermögen. Die Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand gehören, sind den Gesellschaftern anteilig zuzurechnen.1) Dabei wird zwischen Kommanditisten und Komplementären kein Unterschied gemacht.2)

Für die Aufteilung des Betriebsvermögenswertes - zwecks Zuweisung an die einzelnen Gesellschafter -, die sich nach § 97 Abs. la BewG richtet, ist der Unternehmenswert beziehungsweise der tatsächliche Anteilswert ohne Bedeutung. Es wird zur Aufteilung des Gesamtsteuerwertes nicht auf das Verhältnis der Vermögens- beziehungsweise der Unternehmenswertanteile zum Gesamtverkehrswert des Gesellschaftsvermögens abgestellt, sondern auf die Kapitalkonten, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Sonderbilanzen.

Bei den Kapitalkonten im Sinne des § 97 Abs. 1a BewG handelt es sich um die in der Steuerbilanz der Gesellschaft ausgewiesenen festen und/oder variablen Kapitalanteile der einzelnen Gesellschafter. Diese machen in ihrer Gesamtheit das Eigenkapital der Mitunternehmerschaft aus (Saldo aus Aktiva abzüglich Passiva des Gesamthandsvermögens).