Grundsätzliches

Autor: Linnartz

Sowohl der Anteil eines Kommanditisten als auch der eines Komplementärs kann unentgeltlich im Wege der Schenkung unter Lebenden oder durch Vererbung bzw. im Wege eines Vermächtnisses von Todes wegen übertragen werden.

Es bestehen dabei keine nennenswerten Unterschiede hinsichtlich der schenkungsteuerlichen oder erbschaftsteuerlichen Behandlung. Im Falle der Übertragung des Gesellschaftsanteils unter Lebenden findet sich die steuerliche Anspruchsgrundlage in § 7 ErbStG. Die steuerliche Grundlage für den Erwerb von Todes wegen ist in § 3 ErbStG gegeben.