Ausscheiden eines Kommanditisten

Autor: Linnartz

Der Umsatzsteuer unterliegen Umsätze der Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG).

Die Kommanditgesellschaft ist Unternehmer, soweit sie selbst die Merkmale des § 2 UStG erfüllt. Sie muss daher nach außen nachhaltig im Leistungsaustausch tätig sein bzw. eine darauf gerichtete Tätigkeit ausüben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Kommanditgesellschaft grundsätzlich Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist.

Weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Umsatzsteuergesetzes ist, dass auch der einzelne Gesellschafter der Kommanditgesellschaft Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes2 UStG) ist und mit der Übertragung seines Gesellschaftsanteils gegen Entgelt im Inland eine Leistung erbringt.