Grundsätzliches

Autor: Linnartz

Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UstG).

Voraussetzung für die Einschlägigkeit des Umsatzsteuergesetzes ist somit, dass zunächst ein Leistungsaustausch zwischen der Kommanditgesellschaft und ihren Gesellschaftern zu einem steuerbaren Umsatz führt.

Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Kommanditgesellschaft und ihren Gesellschaftern ein Leistungsaustausch möglich ist. Die Kommanditgesellschaft ist, anders als im Einkommensteuerrecht, wo auf den einzelnen Gesellschafter abgestellt wird, Unternehmer i. S. des Umsatzsteuergesetzes. Das heißt, die Tätigkeit der Kommanditgesellschaft wird im Umsatzsteuerrecht nicht den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet. Für die Unternehmereigenschaft der Kommanditgesellschaft ist es daher auch unerheblich, ob der einzelne Gesellschafter Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist.

Es kommt daher grundsätzlich zu einem Leistungsaustausch zwischen der Kommanditgesellschaft und ihrem Gesellschafter (Komplementär/Kommanditist), wenn der Gesellschafter eine Leistung gegen ein Entgelt erbringt.