Autor: Bolk |
Mit § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG ist auch die Begründung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung zum Buchwert möglich.
BeispielAusgangslage
Ziel Ausgehend davon, dass das Grundstück für die X-KG eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, möchte A das Sonderbetriebsvermögen durch Begründung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung beseitigen. A und X gründen eine GbR, an der X zu 10 % beteiligt ist. A bringt das Grundstück in diese GbR ein, die das Grundstück an die X-KG verpachtet.
Ergebnis Das Grundstück wechselt vom Sonderbetriebsvermögen bei der X-KG zum Buchwert in das Betriebsvermögen (Gesamthandsvermögen) der Besitzgesellschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG). Zwischen der GbR und der X-KG ist eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung entstanden, so dass der Vorrang des Sonderbetriebsvermögens aufgehoben ist. Das Grundstück ist in der Gesamthandsbilanz der GbR zu aktivieren. Die Gewinnermittlung regelt sich nach § 4 Abs. 3 EStG. |
Die Gefahr, bei Beendigung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung ungewollt stille Reserven aufdecken zu müssen, wird durch § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG erheblich reduziert. Das gilt auch für den Fall, dass eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung wegfällt, weil ein Gesellschafter von Todes wegen aus der Personengesellschaft ausscheidet.
BeispielDie GbR verpachtet betriebsnotwendigen Grundbesitz an die ABC-OHG. |
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