Überführung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens

Autor: Bolk

Überführung in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen

Zur Beurteilung der vielfältigen Sachverhalte der Praxis ist es erforderlich, zwischen Überführung und Übertragung zu unterscheiden. Eine Überführung liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut lediglich den Nutzungs- und Funktionszusammenhang wechselt, jedoch vor und nach der betrieblich veranlassten Verlagerung demselben Steuerpflichtigen dergestalt zuzurechnen ist, dass die Versteuerung der stillen Reserven gesichert ist. Bei einer Übertragung findet dagegen entgeltlich oder unentgeltlich (oder teilentgeltlich) ein Rechtsträgerwechsel durch Veränderung der Zurechnung nach § 39 AO statt.

Wird - wie hier - ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, handelt es sich um eine Entnahme im abgebenden Betrieb, die abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Buchwert anzusetzen ist, der sich aufgrund zutreffender Bilanzierung ergibt (§ Abs. Satz 1 ), soweit die Besteuerung der stillen Reserven künftig gesichert ist (zur Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte vgl. § Abs. Satz 3 ff. i.V.m. § ). Aus der Sicht des aufnehmenden Betriebs ist die Überführung des Wirtschaftsguts eine Einlage, die abweichend von § Abs. Nr. 5 mit dem Buchwert zu bewerten ist, der bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern unter Beachtung bisheriger AfA-Grundsätze fortzuführen ist.