Autor: Löbe |
In der Praxis kommt es vor, dass der Übernehmer das übertragene Vermögen veräußert und den Erlös reinvestiert. Im Rahmen einer solchen Vermögensumschichtung stellt sich die Frage, ob hierdurch eine Änderung bei der Beurteilung einer begünstigten Vermögensübergabe und damit eine andere steuerrechtliche Behandlung der vereinbarten Versorgungsleistungen eintritt. Der Große Senat ließ die Beantwortung dieser Frage in seinen Beschlüssen vom 12.05.2003 offen. Die Finanzverwaltung vertritt hierzu folgende Rechtsauffassung (Rdnr. 37-43).
Grundsätzlich endet gemäß Rdnr. 37 der sachliche Zusammenhang der wiederkehrenden Leistungen mit der Vermögensübergabe, wenn der Übernehmer den übernommenen Betrieb aufgibt oder das übernommene Vermögen auf einen Dritten überträgt und daher dem Übernehmer das übernommene Vermögen steuerrechtlich nicht mehr zuzurechnen ist. Als Rechtsfolge ist zu beachten, dass die vereinbarten wiederkehrenden Leistungen ab diesem Zeitpunkt als Unterhaltsleistungen i.S.d. § 12 Nr. 2 EStG angesehen werden und somit vom Übernehmer nicht mehr als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG abgezogen werden können. Beim Übergeber sind die Leistungen fortan nicht mehr nach § 22 Nr. 1a EStG steuerbar.1)
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