Autor: Wenhardt |
Wird ein Anteil an einer GmbH vererbt, dann werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden, mehrere Verschonungsmaßnahmen gewährt.
BeispielDie Großmutter GM ist an der X-GmbH zu 30 % beteiligt. Sie vererbt diese Beteiligung ihrer Lieblingsenkelin EN (das begünstigte Vermögen der Beteiligung beläuft sich auf 6,8 Mio. Euro). Verwaltungsvermögen soll nicht vorhanden sein. |
Bei dem Anteil handelt es sich um eine Beteiligung von mehr als 25 %, daher liegt begünstigungsfähiges Vermögen vor (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Als Verschonungsmaßnahmen kommen hier in Betracht:
a) Regelverschonung
Wird von der EN kein Antrag gestellt, dann kommt die sogenannte Regelverschonung zur Anwendung. Dies sind ein 85%iger Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und ein gleitender Abzugsbetrag i.H.v. 150.000 Euro (§ 13a Abs. 2 ErbStG). Der Abzugsbetrag beträgt hier aber 0 Euro. Da hierfür das begünstigte Vermögen zu hoch ist, soll nicht weiter auf ihn eingegangen werden.
Die Bereicherung für EN ermittelt sich damit wie folgt:
begünstigtes Vermögen des GmbH-Anteils | 6.800.000 Euro |
abzüglich Verschonungsabschlag (85 % von 6.800.000 Euro) | - 5.780.000 Euro |
verbleibender Wert | 1.020.000 Euro |
Abzugsbetrag | - 0 Euro |
anzusetzende GmbH-Beteiligung/Bereicherung | 1.020.000 Euro |
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