Zusammenfassung

Autor: Ott

Ungeklärte Fragen zum steuerlichen Einlagekonto sowie zur Einlagenrückgewähr beschäftigen von Zeit zu Zeit die Rechtsprechung des BFH. In jüngster Zeit hat der I. Senat des BFH mit Urteil vom 30.01.2013 zur Frage der Behandlung unterjähriger Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto Stellung genommen und entschieden, dass zur Finanzierung der im Wirtschaftsjahr abgeflossenen Leistungen die im gleichen Wirtschaftsjahr erbrachten Einlagen nicht herangezogen werden können.

Mit dem weiteren Urteil vom 19.02.2013 hat sich der IX. Senat des BFH zur Behandlung der Einlagenrückgewähr beim Anteilseigner geäußert. Er hat klargestellt, dass eine zunächst unerkannt gebliebene Einlagenrückgewähr auch später noch im Einkommensteuerbescheid des Jahres der Einlagenrückgewähr als neue Tatsache nach §  173 Abs.  1 Nr. 1 AO berücksichtigt werden kann, sofern die Einlagenrückgewähr die Anschaffungskosten übersteigt und insoweit ein veräußerungsähnlicher Gewinn nach §  17 Abs.  4 EStG entsteht.

Die zunächst vorzunehmende Kürzung der Anschaffungskosten durch eine unerkannt gebliebene Einlagenrückgewähr kann im Übrigen zu überraschenden Ergebnissen bei der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft oder beim auflösungsbedingten Untergang des Anteils führen. Der vorstehende Beitrag enthält hierzu ein entsprechendes Beispiel.