Aufbau und Anwendungsbereich des § 8c KStG

Autor: Ott

Schädliche Anteilserwerbe

Veräußerungsfälle

Beim Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit steuerlichen Verlustvorträgen ist §  8c KStG zu beachten. Die Vorschrift sieht i.V.m. § 10a Satz 10 GewStG vor, dass körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Verlustvorträge bei einem schädlichen Beteiligungserwerb ganz oder teilweise untergehen. §  8c Abs.  1 KStG regelt im Einzelnen zwei verschiedene Fälle:

§  8c Abs.  1 Satz 1 KStG sieht vor, dass nicht ausgeglichene Verluste oder abgezogene negative Einkünfte (nicht genutzte Verluste) insoweit nicht mehr abziehbar sind, als innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 %, aber nicht mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körper­schaft an einen Erwerber oder diesem nahestehenden Personen bzw. an eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen übertragen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Die bis zum schädlichen Beteili­gungserwerb nicht genutzten Verluste gehen quotal ("insoweit") unter.

Beispiel

An der V-GmbH ist A zu 60 % und B zu 40 % beteiligt. B veräußert seine gesamte Beteiligung an C. Die V-GmbH verfügt über einen körperschaftsteuerlichen Verlustvortrag i.H.v. 100.000 Euro und einen vortragsfähigen Gewerbeverlust i.H.v. 150.000 Euro.

Lösung