Autor: Ott |
Mit dem Beschluss vom 29.03.2017 hat das BVerfG1) die Regelung des § 8c Satz 1 KStG (jetzt: § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20.12.2016 als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt, soweit unmittelbare Anteilsübertragungen an einen Erwerber vorliegen, die innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % bis zu 50 % des gezeichneten Kapitals an einer Kapitalgesellschaft betragen.
Das BVerfG hat aber den Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens zum 31.12.2018 rückwirkend zum 01.01.2008 eine verfassungskonforme Neuregelung des § 8c KStG zu treffen. Anderenfalls tritt am 01.01.2019 im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die Nichtigkeit des § 8c Satz 1 und § Abs. Satz 1 ein.
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