Berliner Testament und "Supervermächtnis"

Autor: Löbe

Ein gemeinschaftliches notarielles Testament (Berliner Testament mit Vermächtnissen) enthält i.d.R. keine Anordnung zur späteren Teilung des Nachlasses, sondern lediglich Regelungen zur Erbfolge, Vermächtnisse und sogenannte Strafklauseln. Das Berliner Testament, wonach die Kinder im ersten Erbfall enterbt sind, ist steuerlich nicht optimiert. Die Familie kann nicht die Freibeträge der Kinder nach dem erstversterbenden Ehegatten nutzen. Jedem Kind steht aktuell ein Freibetrag von jeweils 400.000 Euro nach beiden Elternteilen zur Verfügung (§  16 Abs.  1 Nr. 2  ErbStG). Wer sich nicht auf die "Rettung" durch Pflichtteilsgeltendmachung verlassen will, die ggf. aufgrund einer Pflichtteilsstrafklausel jedoch nicht in Betracht kommt, sollte seinen Kindern Vermächtnisse aussetzen (§§  2147  ff.  BGB). Die Gestaltung des Berliner Testaments mit Freibetragsvermächtnis zielt darauf ab, dem Vermächtnisnehmer in Höhe des erbschaftsteuerlichen Freibetrags, d.h. ohne Anfall von Erbschaftsteuer für diesen, einen Geldbetrag zuzuwenden, der bereits mit dem Tod des Erstversterbenden entsteht und damit beim Erben als Nachlassverbindlichkeit nach §  10 Abs.  5 ErbStG abzugsfähig ist; zugleich soll eine Behandlung als Nachvermächtnis nach §  6 Abs.  4 ErbStG erst mit dem Tod des Zweitversterbenden vermieden werden.