Autor: Klose |
Das Gesetz kennt ordentliche und außerordentliche Testamente. Außerordentliche Testamente sind die Nottestamente nach §§ 2249 ff. BGB, die in der Praxis eine untergeordnete Rolle spielen und aus diesem Grunde nachfolgend nicht weiter behandelt werden. Ordentliche Testamente sind das eigenhändige (unten Teil "
Das eigenhändige Testament ist die einfachste und gebräuchlichste Form, seinen letzten Willen zu äußern. Es kann jederzeit errichtet werden, ohne dass Kosten entstehen. Allerdings besteht die Gefahr, dass die hierdurch getroffenen Erbregelungen aus formellen Gründen nicht zum Zuge kommen oder dass das Testament aufgrund fehlender fachkundiger Beratung auslegungsbedürftige Verfügungen enthält, wodurch der Wille des Erblassers nicht zum Tragen kommt.
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