Verlustabzugsverbot gemäß § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG bei Verschmelzung mit steuerlicher Rückwirkung

Autor: Ott

Regelungsinhalt des §  4 Abs.  6 Satz 6 UmwStG

Die Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ein Personenunternehmen nach den §§  3 - 8 UmwStG stellt ebenso wie der Formwechsel in eine Personengesellschaft nach §  9 UmwStG eine Kombination aus einer Anteilsveräußerung und einer fiktiven Vollausschüttung der thesaurierten Gewinne dar. Daraus folgt, dass neben der fiktiven Ausschüttung der offenen Rücklagen nach §  7 UmwStG gem. §  4 Abs.  4 UmwStG ein Übernahmeergebnis ermittelt wird, dessen steuerliche Behandlung in §  4 Abs.  6 und 7 UmwStG geregelt ist. Soweit das Übernahmeergebnis abzüglich der Bezüge nach §  7 UmwStG auf eine Körperschaft entfällt, bleiben Übernahmeverluste - mit Ausnahme der Fälle des §  Abs.  oder 8 - nach §  Abs.  Satz 1 außer Ansatz, während auf einen Übernahmegewinn nach §  Abs.  Satz 1 insoweit §  anzuwenden ist. Soweit dagegen das Übernahmeergebnis auf eine natürliche Person entfällt, ist grundsätzlich das Teileinkünfteverfahren gem. §§  Nr. 40 i.V.m. 3c anzuwenden. Nach dem Verlustabzugsverbot gem. §  Abs.  Satz 6 bleibt - neben den praktisch eher seltenen Fällen des §  Abs.  Satz 6 - ein Übernahmeverlust außer Ansatz, soweit die Anteile an der übertragenden Körperschaft innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben wurden.