Betriebsaufspaltung und Erbauseinandersetzung

Autor: Löbe

Erbfall und Erbauseinandersetzung sind keine rechtliche Einheit und werden deshalb auch steuerlich getrennt voneinander betrachtet (vgl. Teil 5/1). An sich fallen alle Vermögensgegenstände des Erblassers in den Nachlass (Gesamtrechtsnachfolge nach §  1922 BGB). Bei einer Mehrheit von Erben unterliegen die Nachlassgegenstände der gemeinschaftlichen Verwaltung aller Miterben (§§  2032  ff. BGB). Eine direkte Zuordnung von Vermögensgegenständen ist jedoch möglich, wenn der Erblasser z.B. zugunsten eines Erben ein Vermächtnis aussetzt (§  2149 BGB).

Ausnahmen sind zudem denkbar bei Anteilen an Personengesellschaften, die am Nachlass vorbei auch auf Personen übergehen können, die im Gesellschaftsvertrag als Nachfolger des Erblassers vorgesehen sind (Sonderrechtsnachfolge). Die rechtsgeschäftliche Steuerung der Nachfolge in eine Personengesellschaft erfolgt im Gesellschaftsvertrag. Dabei ist darauf zu achten, dass Regelungen in letztwilligen Verfügungen diesem nicht zuwiderlaufen. Für den Fall des Todes eines Gesellschafters einer Personengesellschaft können verschiedene gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen getroffen sein, so etwa eine Fortsetzungsklausel oder eine einfache bzw. qualifizierte Nachfolgeklausel. Weiterhin kann ein einfaches oder qualifiziertes Eintrittsrecht vorgesehen sein.1) In der Praxis ist zunächst nach der jeweiligen Rechtsform der Personengesellschaft zu differenzieren.