Einkünfte aus Sonnenenergie und normaler unternehmerischer Tätigkeit können in der Gewinnermittlung nicht zusammengefasst werden, so dass nur der Saldo steuerlich erfasst wird. Gewinne oder Verluste aus den beiden Unternehmensbereichen können nicht verrechnet werden.
Wird mit einer Photovoltaikanlage erzeugter Strom an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft, liegt aus steuerlicher Sicht grundsätzlich eine unternehmerische Tätigkeit vor. Dies gilt auch, wenn sich die Anlage auf dem Dach eines privat genutzten Wohnhauses befindet und der Solarstrom teilweise in den eigenen, privaten Haushalt fließt.
Durch die Anlage erwirtschaftete Gewinne oder Verluste zählen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und müssen bei der Einkommensteuer-Erklärung in der Anlage G eingetragen werden. Hat ein Unternehmer die Photovoltaikanlage auf dem Dach von Geschäftsgebäude oder Werkstatt installiert, ist diese gesonderte Einstufung - anders als beim privaten Hausbesitzer - unerheblich.
Denn der Unternehmer erzielt ohnehin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Einnahmen aus der Einspeisevergütung und aus der normalen unternehmerischen Tätigkeit können aber in der Gewinnermittlung nicht zusammengefasst werden, so dass nur der Saldo steuerlich erfasst wird.
Denn das Betreiben einer Solaranlage auf dem Betriebsgelände stellt aufgrund der ungleichen Tätigkeiten und mangels organisatorischer und wirtschaftlicher Verflechtung mit den übrigen unternehmerischen Aktivitäten einen eigenständigen Gewerbebetrieb dar.
Zwar können mehrere Betriebe eine wirtschaftliche Einheit bilden, wenn sich die Unternehmensbereiche gegenseitig ergänzen oder nur miteinander wirtschaftlich betrieben werden können. Doch bei der normalen betrieblichen Betätigung und der Stromerzeugung handelt es sich um ungleichartige Erwerbszweige, die sich einander nicht ergänzen und eine unabhängige Teilnahme am Wirtschaftsleben zulassen.
Für den Betrieb der Photovoltaikanlage sind weder Geschäftslokal, Personal, Vertrieb noch Werbung erforderlich. Die eigene Verwaltung entfällt, da die Einspeisevergütung durch das Stromunternehmen abgerechnet wird.
In den Geschäftsräumen wird kein Strom verkauft. Allein die räumliche Nähe reicht für die Annahme eines einheitlichen Betriebs nicht aus. Es werden vielmehr verschiedene Tätigkeiten nebeneinander als eigenständige Gewerbebetriebe ausgeübt, weil sie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich, finanziell oder organisatorisch getrennt sind.
Das hat aktuell der BFH entschieden.
Tenor des Urteils: Der Betrieb eines Einzelhandels und der einer Photovoltaikanlage kann i.d.R. nicht als einheitlicher Gewerbebetrieb angesehen werden. Es handelt sich um ungleichartige Betätigungen, die einander i.d.R. nicht fördern oder ergänzen. Jeder dieser Betriebe bildet einen Steuergegenstand der Gewerbesteuer.
Unterhält ein Unternehmer gleichzeitig mehrere sachlich selbständige Gewerbebetriebe, unterliegt jeder für sich der kommunalen Abgabe. Im Urteilsfall betrieb ein Unternehmer einen Einzelhandelsbetrieb und erzielte darüber hinaus Einkünfte aus einer auf dem Dach des Firmengebäudes installierten Photovoltaikanlage.
Bei solchen ungleichartigen und sich nicht ergänzenden Tätigkeiten ist laut BFH von der Selbständigkeit der einzelnen Aktivitäten auszugehen, auch bei gemeinsamer Buchführung und in nur einer Bilanz zusammengefasstem Betriebsergebnis. Diese finanziellen und organisatorischen Zusammenhänge basieren weniger auf Notwendigkeiten als auf der Identität des gleichen Unternehmers.
Praxishinweis: Diese Trennung der beiden Bereiche hat steuerlich vier Konsequenzen: Der Unternehmer muss zwei getrennte Gewinnermittlungen und Erklärungen erstellen. Auf den Gewinn aus beiden Unternehmen muss separat Gewerbesteuer bezahlt werden, auch wenn die Solaranlage im Gegensatz zum normalen Geschäft Verluste erwirtschaftet oder umgekehrt. Das Plus oder Minus aus beiden Bereichen kann nicht verrechnet werden. Für den Einzelhandel wird der Gewerbesteuermessbetrag ohne Berücksichtigung der Photovoltaikanlage festgesetzt. Für diese Verluste wird mit gesondertem Bescheid ein vortragsfähiger Gewerbeverlust festgestellt. Machen hingegen beide selbständigen Betriebe Gewinne, kann der Freibetrag von 24.500 € bei der Gewerbesteuer für Einzelunternehmer und Personengesellschaften doppelt genutzt werden. Dem BFH - und auch der Finanzverwaltung - reicht das Vorbringen nicht aus, die Photovoltaikanlage sei geschäftsfördernd. Das sei kein Argument, um einen Nutzen für den Betrieb zu belegen. Plus und Minus aus beiden Bereichen können hingegen verrechnet werden, wenn der Sachverhalt anders gelagert ist. Denkbar ist beispielsweise, dass sich der Betrieb einer Solaranlage und der eines Elektroinstallationsunternehmens wechselseitig ergänzen. Das gilt etwa dann, wenn die Firma im Rahmen eines Elektrogeschäfts auch Photovoltaikanlagen verkauft, installiert und wartet.
BFH, Urt. v. 24.10.2012 - X R 36/10 BFH, Urt. v. 15.09.2010 - X R 21/08 BFH, Urt. v. 07.08.2008 - IV R 86/05 BFH, Urt. v. 16.04.2002 - VIII R 16/01 FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.09.2010 - 2 K 282/07 Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 08.01.13
Erstellt von Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht