Abgeschlossene Lebensversicherungen (LV) sind nach dem Alterseinkünftegesetz ab 2005 steuerpflichtig und durch die Regeln der Abgeltungsteuer stellt der Verkauf einer gebrauchten Police eine Kapitaleinnahme dar. Die Oberfinanzdirektion Rheinland nimmt in ihrer Kurzinfo ESt 42/2010 vom 20.08.2010 Stellung zu diesem Thema. Insbesondere äußert sie sich zu den steuerlichen Regelungen bei Verträgen, die bis 2004 und ab 2005 abgeschlossen wurden. Die entscheidenden Eckpunkte sind im Folgenden zusammengefasst.
- Laufende Erträge
Abschluss der LV vor dem 01.01.2005
In der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. sind die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen als Erträge aus Kapitalvermögen zu erfassen. Dies gilt jedoch insbesondere dann nicht, wenn der Vertrag nach Ablauf von zwölf Jahren seitens der Versicherung erfüllt oder zurückgekauft wurde.
Liegt der Rückkaufswert unter den geleisteten Beiträgen, ist der hieraus entstandene Verlust als Vorgang auf der privaten Vermögensebene nicht abzugsfähig.
Abschluss der LV nach dem 31.12.2004
Für Verträge, die ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, ermitteln sich die Erträge durch Gegenüberstellung der Versicherungsleistung (z.B. des Rückkaufswerts) und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG). Verluste können demnach insbesondere bei frühzeitigem Rückkauf der Lebensversicherung entstehen.
- Veräußerungserträge
Abschluss der LV vor dem 01.01.2005
Im Regelfall sind Veräußerungen, die nach dem 31.12.2008 vollzogen werden, steuerlich nicht zu berücksichtigen. Nach § 52a Abs. 10 Satz 5 EStG sind Veräußerungsvorgänge einer vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen LV nur steuerpflichtig i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG, sofern bei einem Rückkauf zum Veräußerungszeitpunkt die Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. steuerpflichtig wären. Dies gilt insbesondere bei einem Verkauf vor Ablauf von zwölf Jahren.
Abschluss der LV nach dem 31.12.2004
Veräußerungen von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, die nach dem 31.12.2008 erfolgen, sind nach § 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG steuerpflichtig, wenn der Vertrag nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde (§ 52a Abs. 10 Satz 5 EStG). Der Gewinn ermittelt sich nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG durch den Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis und den Veräußerungskosten sowie den Anschaffungskosten. Als Anschaffungskosten gelten die entrichteten Beiträge (§ 20 Abs. 4 Satz 4 EStG).
- Steuerbescheinigung
Laufende Erträge
Sofern nur Versicherungserträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erzielt werden, stellen inländische Versicherungsunternehmen – gegebenenfalls auf Verlangen des Gläubigers – eine Steuerbescheinigung i.S.d. § 45a EStG aus, da diese Erträge nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG dem Steuerabzug unterliegen. Durch das JStG 2009 wurde der Steuerabzug für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2009 zufließen, auch auf ausländische Versicherungsgesellschaften erweitert, wenn diese eine Zweigniederlassung im Inland haben (§§ 43 Abs. 3, 52a Abs. 16 EStG). Für solche Fälle ist die Ausstellung einer Verlustbescheinigung i.S.d. § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG nicht vorgesehen.
Erträge aus ausländischen Versicherungsgesellschaften unterliegen keinem inländischen Steuerabzug, sodass für diese auch keine Steuerbescheinigung ausgestellt wird.
Veräußerungserträge
Kapitalerträge aus dem Verkauf von Lebensversicherungsansprüchen unterliegen keinem Steuerabzug, sodass insoweit auch keine Steuerbescheinigung ausgestellt wird. Zwecks Ermittlung des zutreffenden Ertrags hat der Steuerpflichtige alle für die Besteuerung erforderlichen Unterlagen beizubringen (§ 90 AO).
- Eintragung auf der Anlage KAP
- Verluste aus Kapitalerträgen, die dem inländischen Steuerabzug unterliegen, sind in die Zeile 12 der Anlage KAP (Kennzahl 54.x15) einzutragen.
- Darüber hinaus sind Angaben in den Zeilen 4 bis 6 (Grund für die Einreichung der Anlage KAP), Zeilen 14 und 14a (Angaben zum Sparerpauschbetrag) sowie Zeilen 49 ff. (Angaben zu Steuerabzugsbeträgen) erforderlich.
- Für die Eintragung von Verlusten aus Kapitalerträgen, die keinem inländischen Steuerabzug unterliegen, ist eine Anweisung der Kennzahlen 54.x30 und 54.x35 (Zeilen 15 und 18 der Anlage KAP) erforderlich. Weitere Eintragungen sind nicht vorzunehmen.
Zu beachten ist, dass für Verluste, die laufend sowie aus der Veräußerung erzielt werden, das allgemeine Verlustverrechnungsverbot des § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG gilt, sodass lediglich eine Verrechnung mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen in den folgenden Veranlagungszeiträumen in Betracht kommt.