Die Abwicklung eines Unternehmens kann insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb des Unternehmens seiner wesentlichen Wirtschaftsgüter nach relevant werden. Hierbei stellen sich eine Vielfalt von Fragen aus unterschiedlichen Rechtsbereichen. Damit Sie als Steuerberater ihrem Mandanten die bestmögliche Betreuung bieten können, sollten Sie sich auch mit diesem Themenbereich vertraut machen. Auf dieser Seite haben wir für Sie einige Fachbeiträge und eine praktische Checkliste zur Abwicklung des Unternehmens zusammengestellt. Klicken Sie sich durch und seien Sie topinformiert!
Hat der Erwerber das bisherige Unternehmen des Veräußerers als Einheit erworben, muss sich der Veräußerer hinsichtlich der Abwicklung des Unternehmens regelmäßig keine weiteren Gedanken machen oder Tätigkeiten entfalten. Anders kann es sich verhalten, falls vereinbart worden ist, dass der Erwerber die betrieblichen Forderungen und Verbindlichkeiten ab einem bestimmten Stichtag übernimmt bzw. in diese eintritt. Genaueres zur Problematik Abwicklung des Unternehmens haben wir hier kompakt für Sie zusammengefasst. Klicken Sie hier!
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Ein zentraler Beratungspunkt bei der Abwicklung eines Unternehmens ist, inwieweit Einkommens-, Umsatz- oder auch Gewerbesteuer anfallen können. In diesem Fachbeitrag erläutern wir für Sie als Steuerberater, worauf es für die steuerliche Betrachtung der Abwicklung eines Unternehmens ankommt. Lesen Sie mit einem Klick alles von Relevanz!
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Ist das Unternehmen des Veräußerers als Asset Deal übertragen worden, besteht das Unternehmen des Veräußerers zivilrechtlich noch. Dies bedeutet, dass in Abhängigkeit von der Rechtsform des Veräußerers die Abwicklung des bisherigen Unternehmens vorzunehmen ist. Was es in diesem Zusammenhang zu beachten gilt erfahren Sie in unserem Beitrag mit nur einem Klick!
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Ist im Rahmen der Veräußerung nicht das gesamte Personal auf den Erwerber übergegangen oder von diesem übernommen worden, ein Betriebsübergang nach § 613a BGB nicht vorliegt oder die betroffenen Mitarbeiter einem solchen Übergang wirksam widersprochen haben, bestehen die mit dem Veräußerer geschlossenen Anstellungsverträge fort. Wenn der Veräußerer dann nicht mehr über genügend Anstellungsplätze verfügt, führt dies zu Kündigungen. Insofern ist damit auch dieser arbeitsrechtliche Teil ein Aspekt der Abwicklung des Unternehmens. Auf der folgenden Seite fassen wir das Wichtigste zur arbeitsrechtlichen Beurteilung der Abwicklung eines Unternehmens zusammen und geben Ihnen eine hilfreiche Checkliste für Ihre Beratungspraxis an die Hand. Mit einem Klick geht es weiter!
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