Abschreibung: AfA-Bemessungsgrundlage für Wirtschaftsgüter

Von welcher Bemessungsgrundlage können Absetzungen für Abnutzung (AfA) bei Wirtschaftsgütern vorgenommen werden? Welche Folgen hat eine Betriebsaufgabe? Nach dem BFH liegt eine Betriebsaufgabe auch vor, wenn eine gewerblich geprägte Personengesellschaft diese Prägung verliert. Werden dann Immobilien in Privatvermögen überführt, kann für die Bemessungsgrundlage der gemeine Wert anzusetzen sein.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.02.2021 (IX R 13/19) entschieden, dass für Wirtschaftsgüter, die bei einer Betriebsaufgabe durch Verlust der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft in das Privatvermögen überführt werden, der gemeine Wert als neue AfA-Bemessungsgrundlage dient. Ein Abzug zuvor in Anspruch genommener AfA-Beträge ist nicht vorzunehmen.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin war in den Streitjahren zunächst Beteiligte an einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG, die mehrere Immobilien verwaltete. Nachdem eine GmbH alleinige Komplementärin der GmbH & Co. KG wurde, erzielte die Gesellschaft als gewerblich geprägte Personengesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Klägerin entnahm später die Immobilien aus der GmbH & Co.

KG und setzte die Immobilien mit den Entnahmewerten als Anschaffungskosten an. Die Beteiligten waren sich darüber einig, dass die Buchwerte den Entnahmewerten entsprachen, so dass kein Entnahmegewinn zu versteuern war.

Das Finanzamt beanstandete jedoch in einer Außenprüfung, dass als AfA-Bemessungsgrundlage die Entnahmewerte angesetzt worden sind und nicht die historischen Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter. Von diesen seien zudem die bereits in Anspruch genommenen AfA-Beträge abzuziehen.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klägerin insoweit recht, dass von den historischen Anschaffungskosten zumindest die bereits in Anspruch genommenen AfA-Beträge nicht abzuziehen sind. Hingegen sah der BFH die Klage als begründet an und hob das Urteil des FG auf.

Entnahmewert als AfA-Bemessungsgrundlage

Wird ein im Betriebsvermögen gehaltenes Grundstück entnommen oder im Rahmen einer Betriebsaufgabe in das Privatvermögen überführt, so gilt dies als anschaffungsähnlicher Vorgang. Dementsprechend ist auch der bei der Ermittlung des Entnahme- oder Aufgabegewinns zugrunde gelegte Wert als neue Anschaffungskosten für die AfA-Ermittlung heranzuziehen.

Dies gilt jedoch nur, wenn der Gewinn bei der Entnahme oder Aufgabe auch entsprechend erfasst worden ist, sowie in Fällen, bei denen z.B. eine Betriebsaufgabe zunächst nicht erkannt wurde und die entsprechende Veranlagung auch nicht mehr geändert werden kann.

Entgegen der Auffassung von Finanzamt (FA) und FG sind im Streitfall jedoch die Wirtschaftsgüter mit den gemeinen Werten erfasst worden. Dass zum Zeitpunkt der gewerblichen Entprägung der Personengesellschaft die gemeinen Werte den Buchwerten entsprachen, steht dem nicht entgegen.

Maßgeblich für die steuerliche Erfassung ist daher nicht das steuerliche Ergebnis, sondern dass ein Aufgabegewinn i.S.d. § 16 Abs. 3 EStG ermittelt wurde, auch wenn sich dieser für die Grundstücke auf 0 € belief.

Praxishinweis

Das Urteil des BFH stellt die einheitliche Behandlung bei einer Betriebsaufgabe oder Entnahme von Wirtschaftsgütern sicher. Entgegen der Auffassung des FA ist nicht zwingend ein Entnahme- oder Aufgabegewinn zu versteuern, um die AfA-Bemessungsgrundlage auf den gemeinen Wert anzupassen.

Eine steuerliche Erfassung ist demnach lediglich ausgeschlossen, wenn eine Betriebsaufgabe oder Entnahme in der Vergangenheit versehentlich nicht besteuert wurde.

BFH, Urt. v. 22.02.2021 - IX R 13/19

Quelle: Christian Kappelmann, Steuerberater, M.A. und Diplom-Finanzwirt (FH)

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