Abschreibung: BMF ändert Nutzungsdauer für Computer und Software

Ein aktuelles BMF-Schreiben verkürzt die steuerliche Nutzungsdauer von Computerhardware, Betriebs- und Anwendersoftware sowie Computerzubehör. Bei den aufgeführten Wirtschaftsgütern kann nun eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr angenommen werden. Die Neuregelung kann erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2021 angewandt werden. Für die Abschreibungsoptionen besteht ein Wahlrecht.

Mit Schreiben vom 26.02.2021 (IV C 3 – S 2190/21/10002 :013) hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zu der typisierten Nutzungsdauer von Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware Stellung genommen.

Demnach kann bei derartigen Wirtschaftsgütern regelmäßig lediglich von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr ausgegangen und die Wirtschaftsgüter können somit bereits bei der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden.

Bestimmung der typisierten Nutzungsdauer

Die insbesondere während der Coronapandemie rasch fortschreitende Digitalisierung hat das BMF zum Anlass genommen, die Vorgaben der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für Computerhardware sowie für Anwendersoftware zu überarbeiten.

Die bisherigen Vorgaben der Finanzverwaltung basieren auf einer Prüfung der regelmäßigen Nutzungsdauer dieser Geräte, die mehr als 20 Jahre zurücklag.

Mit der Einführung des Wahlrechts zu der einjährigen Nutzungsdauer soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Soft- und Hardware einer immer kürzeren Nutzungsdauer unterliegen und öfter ausgetauscht werden.

Das BMF eröffnet somit die Möglichkeit, Computerhardware und Betriebs- und Anwendersoftware bereits nach einem Jahr abzuschreiben anstatt die reguläre Nutzungsdauer von drei bis fünf Jahren anzuwenden. Eine Pflicht, die Wirtschaftsgüter bereits nach einem Jahr abzuschreiben, besteht jedoch nicht.

Der Nutzungsdauer unterliegende Hard- und Software

Der Begriff der Computerhardware wird vom BMF sehr weit ausgelegt und umfasst vor allem die nachfolgenden Wirtschaftsgüter:

  • Desktopcomputer,
  • Laptops,
  • Tablets,
  • vergleichbare Geräte, wie z.B. Desktop-Thin-Clients und Workstations.

Von der Regelung wird auch das Computerzubehör, wie z.B. Maus, Tastatur, externe Festplatten, aber auch Lautsprecher, Monitore oder Beamer, umfasst.

Damit das Wahlrecht ausgeübt werden kann, muss die Hardware den Hinweis auf eine umweltgerechte Gestaltung (nach der EU-Verordnung 617/2013) aufweisen.

Zudem wird auch die Betriebs- und Anwendersoftware von der Neuregelung begünstigt. Darunter fallen insbesondere Standardprogramme sowie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Im Gegensatz zu der Auflistung der Computerhardware ist die Aufzählung der Computersoftware nicht abschließend. Das heißt, auch für neue ERP-Softwarelösungen o.Ä. kann das Wahlrecht angewandt werden.

Anwendungsbereich

Die Neuregelung kann sowohl im Privatvermögen als auch im Betriebsvermögen erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2021 angewandt werden. Für zuvor genannte Wirtschaftsgüter, die vor dem Veranlagungszeitraum 2021 angeschafft worden sind, ist eine rückwirkende Anwendung nicht möglich.

Allerdings kann ein Restbuchwert, welcher noch über weitere Jahre abzuschreiben wäre, vollständig im Jahr 2021 als Aufwand geltend gemacht werden.

Praxishinweis

Die Neuregelung verschafft starke Vereinfachungsmöglichkeiten für insbesondere während der Coronapandemie angeschaffte Wirtschaftsgüter. Einzelunternehmer und Personengesellschaften sollten dennoch die steuerliche Auswirkung der Sofortabschreibung im Blick haben.

Sind die Einkünfte während der Coronakrise niedriger ausgefallen, könnte sich die Abschreibung über die typisierte Nutzungsdauer steuerlich günstiger auswirken als die Sofortabschreibung.

Steuerpflichtige sollten darüber hinaus darauf achten, dass aufgrund der längeren Nutzungsdauer nach HGB oder IFRS (International Financial Reporting Standards) eine Rückstellung für passive latente Steuern bei Ausübung des Wahlrechts zur Sofortabschreibung zu bilden wäre.

BMF, Schreiben v. 26.02.2021 - IV C 3 – S 2190/21/10002 :013

Quelle: Christian Kappelmann, Steuerberater, M.A. und Diplom-Finanzwirt (FH)

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