Degressive AfA vorübergehend wiedereingeführt - zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Pandemie

Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz ist für die einzelnen Wirtschaftssektoren nicht nur wegen der Mehrwertsteuersenkung und der Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags von Bedeutung, sondern auch im Rahmen der AfA relevant. Denn vorübergehend ist das Vorgehen der degressiven Abschreibung wieder möglich.

Als steuerlicher Investitionsanreiz wird gem. § 7 Abs. 2 EStG die AfA mit Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.

Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen z. B. nach § 7g Absatz 5 EStG vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.

Die Tatsache, dass für eine Investition die degressive Abschreibung anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden kann, kann bereits unterjährig bei der Festsetzung der Vorauszahlungen berücksichtigt werden und so Liquiditätsvorteilen zur Folge haben.

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