In seiner Sitzung am 30.09.2022 hat der Deutsche Bundestag den Entwurf eines "Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" in einer ebenfalls vom Finanzausschuss ergänzten Fassung beschlossen (BT-Drucks. 20/3744). Der Bundesrat hat dem Gesetz mittlerweile ebenfalls zugestimmt.
Mit Änderungsanträgen hatten die Koalitionsfraktionen vor Beschluss des Gesetzes noch die Steuerfreiheit für Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der Belastungen durch die Inflation i.H.v. 3.000 € bis Ende 2024 eingefügt.
Der Neuregelung zufolge sollen Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei an ihre Beschäftigten gewähren können (Inflationsausgleichsprämie).
Hierbei soll es sich um einen steuerlichen Freibetrag handeln, der unabhängig davon gilt, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist aber, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird.
Die Neuregelung in § 3 Nr. 11c EStG soll für Arbeitgeberleistungen gelten, die im Zeitraum vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024 gewährt werden. Sie ist von der Wirkweise vergleichbar mit der ausgelaufenen Corona-Prämie und kann für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden.
An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung sollen keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (z.B. durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese mit der Preissteigerung zusammenhängt.
Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung soll zudem sichergestellt werden, dass diese Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.
Eckpunkte der Regelung
Die Befreiung von Steuer- und Sozialabgaben wurde seitens der Bundesregierung an mehrere Voraussetzungen geknüpft, die Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer beachten sollten, um die Steuerbefreiung tatsächlich zu erlangen
- Die Regelung tritt mit Rückwirkung zum 01.10.2022 in Kraft. Eine Auszahlung ist spätestens bis zum 31.12.2024 möglich.
- Die Auszahlung kann vollständig in einem Betrag, aber auch in Teilbeträgen erfolgen.
- Es sind sowohl Geld- als auch Sachzuwendungen bis zu einem Betrag von 3.000 € begünstigt. Eine darüber hinausgehende Zahlung muss regulär als Arbeitslohn versteuert werden. Bei einem zwischenzeitlichen Arbeitgeberwechsel kann jedoch in dem begünstigten Zeitraum dem Arbeitnehmer noch einmal der gesamte Betrag von 3.000 € steuerfrei ausgezahlt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn mehrere Arbeitsverhältnisse in dem Zeitraum mit demselben Arbeitgeber geschlossen werden.
- Die Auszahlung der Prämie muss vom Arbeitgeber entsprechend gekennzeichnet werden. Dies kann z.B. über einen Hinweis auf der Lohnabrechnung oder auch durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer erfolgen.
- Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt werden. Eine Auszahlung von Bestandteilen des regulären Arbeitslohns als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie ist somit nicht möglich.
Zudem wird die Prämie auch nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen als Einkommen angerechnet. Daher kommt die Prämie auch Empfängern von Arbeitslosengeld II in voller Höhe zugute, ohne dass Abschläge auf die Sozialleistungen in Kauf genommen werden müssten.
Fazit
Mit der Inflationsausgleichsprämie hat die Bundesregierung eine vergleichsweise einfache Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer direkt, schnell und unbürokratisch unterstützen können, wobei die Finanzverwaltung auf Steuereinnahmen verzichtet.
Ein vergleichbares Instrument hat sich bereits während der Corona-Pandemie bewährt und könnte so auch jetzt in der Energiekrise für viele Arbeitnehmer eine willkommene Entlastung bedeuten.
Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz, BR-Drucks. 476/22 v. 30.09.2022
Erstellt von Christian Kappelmann, StB, M.A., Dipl.-Finw. (FH)