Der Deutsche Bundestag hat am 10.11.2023 den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur EU-Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung (Drucksache 20/8668) beschlossen. Für den Entwurf haben SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und auch CDU/CSU gestimmt. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (Drucksache 20/9190) zugrunde. Der Ausschuss hatte im parlamentarischen Verfahren noch Änderungen am Gesetz beschlossen.
Mindeststeuergesetz
Unternehmen, die die Umsatzgrenze von 750 Mio. € erreichen, werden zukünftig verpflichtet, niedrig besteuerte Gewinne nachzuversteuern. Wenn beispielsweise ein Unternehmen in einem Land effektiv nur 8 % Steuern auf seine Erträge zahlt, muss die Differenz zum Mindestsatz (hier 7 %) nachversteuert werden, meistens im Land der Muttergesellschaft. Die Berechnung der Mindeststeuer erfolgt auf Basis der handelsrechtlichen Rechnungslegung (in der Regel Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft) und bestimmter erforderlicher Anpassungen.
Das beschlossene Gesetz enthält in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 15.12.2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (Mindestbesteuerungsrichtlinie - MinBestRL) die notwendigen Elemente für die Anwendung der Nachversteuerungsvorschriften ab dem 31.12.2023 in einem neuen Mindeststeuergesetz (MinStG).
Im Gesetzesbeschluss erfolgt abweichend zum Entwurf eine Ergänzung des MinStG um vom Inclusive Framework on BEPS der OECD im Juli 2023 angenommene Verwaltungsleitlinien zur Administration der Vorschriften. Dazu gehört u.a. die Ergänzung weiterer Vereinfachungsvorschriften (sog. Safe Harbour-Regelungen).
Für die Mindeststeuer ist von den betroffenen Unternehmen eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Sofern es sich um eine sog. Mindeststeuergruppe handelt, wird das Verfahren im Inland zentralisiert. Darüber hinaus ist ein Mindeststeuer-Bericht beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen. Dieses ist für den Austausch dieser Berichte mit den betroffenen Finanzämtern und den Finanzverwaltungen anderer Staaten zuständig.
Begleitmaßnahmen
Daneben enthält das beschlossene Gesetz insbesondere folgende mit der Einführung des MinStG in Verbindung stehende Begleitmaßnahmen:
- Absenkung der Niedrigsteuergrenze (§ 8 Abs. 5 EStG): Die Niedrigsteuergrenze im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung wird von derzeit 25 % auf 15 % abgesenkt.
- Anpassung der Lizenzschranke (§ 4j EStG): Eine Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs erfolgt künftig erst unterhalb eines Steuersatzes von 15 % beim Empfänger.
Dem Gesetz muss jetzt vor dem Inkrafttreten noch der Bundesrat zustimmen.