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Energiepreispauschale für Minijobber - Gibt es Hinweispflichten des Arbeitgebers?
Fragestellung:
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Minijobber darauf hinzuweisen, dass Sie evtl. Anspruch auf die EPP haben, sofern es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt und hierzu dem Arbeitgeber eine Bestätigung vorgelegt werden muss?
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Kurzgutachten:
Es wird darauf hingewiesen, dass die gestellte Frage rein aus steuerlicher Sicht beantwortet wird. Sofern eine arbeitsrechtliche Prüfung benötigt wird, wird empfohlen sich an einen entsprechen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 EStG haben an Arbeitnehmer im Sinne des § 117 Absatzes 1 S. 1 EStG die Energiepreispauschale im September 2022 auszuzahlen, vgl. § 117 Abs. 2 S. 1 EStG.
Arbeitgeber im Sinne des § 38 Abs. 1 EStG sind somit verpflichtet, an anspruchsberechtigte Arbeitnehmer im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 1 EStG im September 2022 die Energiepreispauschale auszuzahlen, vgl. hierzu auch BeckOK EStG/Nürnberg, 13. Ed. 1.7.2022, EStG § 117 Rn. 46.
In den Fällen des § 40a Abs. 2 EStG (Minijobber), in denen der Arbeitgeber keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abruft, erfolgt eine Auszahlung der Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer nur, wenn dieser dem Arbeitgeber vor der Auszahlung der Energiepreispauschale schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt (BT-Drs. 20/1765, 24 f.).
Die Bestätigung hat der Arbeitnehmer zum Lohnkonto zu nehmen. Damit soll Missbrauch vermieden werden, wenn Arbeitnehmer neben einem ersten Dienstverhältnis mit einer der Steuerklassen 1–5 geringfügig beschäftigt oder mehrfach geringfügig beschäftigt sind, vgl. hier auch BeckOK EStG/Nürnberg, 13. Ed. 1.7.2022, EStG § 117 Rn. 32.
Damit der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Auszahlung der Energiepreispauschale gegenüber seinen Arbeitnehmern nachkommen kann, hat er sich von diesen bei ihm beschäftigten Minijobbern bestätigen zu lassen, dass es sich jeweils um das erste Dienstverhältnis des Minijobbers handelt.
Aus dieser „Erkundigungspflicht“ bezüglich des ersten Dienstverhältnisses ergibt sich somit nach meinem Verständnis auch mittelbar die Hinweispflicht des Arbeitgebers gegenüber den bei ihm beschäftigten Minijobbern. Anders kann der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Auszahlung der Energiepreispauschale nach § 117 Abs. 2 S. 1 EStG nicht nachkommen.
Hinweis: Die weiteren Voraussetzungen und Verfahrensregelungen zur Auszahlung der Energiepreispauschale wurden nicht geprüft, da hierzu keine Angaben im Sachverhalt der Anfrage gemacht worden sind.
Ihr Taxpertise-Team