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Landwirt beschäftigt Aushilfen - Darf er die Energiepreispauschale nicht auszahlen?
Fragestellung:
Ein Landwirt beschäftigt 2 Aushilfen. Darf er die Energiepreispauschale (EPP) nicht auszahlen, obwohl ihm die Bescheinigung der Erstbeschäftigung vorliegt, da er ein Landwirt ist? So lesen wir es aus den FAQ vom BMF unter VI 2. Nr. 4.
Wäre er ein Gewerbetreibender, könnte er dies freiwillig tun und hätte dann ein Guthaben in der jährlichen Lohnsteueranmeldung. Gilt dies nicht für Landwirte?
Die Mitarbeiter sind grundsätzlich aber ja berechtigt und könnten die EPP dann nur über die Einkommensteuererklärung erhalten, was ja wesentlich später wäre und wahrscheinlich würde er sonst auch gar keine Steuererklärung abgeben.
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Kurzgutachten:
Punkt VI. 2. Nr. 4 der FAQ zur Energiepreispauschale (EPP) hat den folgenden Wortlaut:
„Der Arbeitgeber zahlt die EPP nicht an einen Arbeitnehmer aus, wenn
[…]
4. der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt oder eine Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft ist.“
Entscheidend ist hier, wie der Begriff der „Aushilfskraft in der Land- und Fortwirtschaft“ zu verstehen ist.
Nach meinem Verständnis wird hier auf den § 40a Abs. 3 EStG Bezug genommen. Hier werden Sonderregelungen mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 5 Prozent für Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft getroffen.
Sofern es sich bei den vom Landwirt beschäftigten 2 Aushilfen um solche Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft nach § 40a Abs. 3 EStG handelt, zahlt der Arbeitgeber nach Punkt VI. 2. Nr. 4 der FAQ zur Energiepreispauschale (EPP) die EPP nicht an seine beiden Aushilfen aus.
Sofern es sich bei den 2 Aushilfen um Arbeitnehmer handelt, die nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen, ist es für den Landwirt, beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der §§ 113 ff. EStG, möglich, die EPP an die beiden Aushilfen auszuzahlen.
Hinweis: Trotz intensiver Recherche wurden zu der Frage keine weiteren Veröffentlichungen der Finanzverwaltung gefunden. In den Kommentierungen (bei Beck) wurde die Fragestellung ebenfalls nicht dargestellt.
Ob die weiteren Voraussetzungen der §§ 113 ff. EStG erfüllt sind, wurden mangels entsprechender Angaben im Sachverhalt, nicht geprüft.
Ihr Taxpertise-Team