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Energiepreispauschale: Anspruchsberechtigung für zeitweise in Deutschland lebende Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland?
Fragestellung:
Sehr geehrte Damen und Herren, eine GmbH nach deutschem Recht beschäftigt ausschließlich ungarische Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig in Deutschland. Wohnsitz der Arbeitnehmer ist Deutschland als auch Ungarn. Die Arbeitnehmer halten sich mehr als 183 Tage in Deutschland auf, haben hier also ihren gewöhnlichen Aufenthalt.
Unseres Erachtens haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auszahlung der EPP. Wir bitten um Prüfung und Bewertung des Sachverhalts mit Angaben von Rechtsquellen.
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Kurzgutachten:
§ 117 Abs. 1 S. 1 EStG bestimmt hierzu folgendes:
„Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 1. September 2022
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
- in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Absatz 2 pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.“
Entsprechend den Sachverhaltsangaben wird davon ausgegangen, dass die ungarischen Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt sind. Somit kann bei den Arbeitnehmern, die über die Steuerklassen 1 bis 5 abgerechnet werden, vorausgesetzt werden, dass diese auch in einem Dienstverhältnis zur GmbH stehen.
Die FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ äußern sich hierzu unter „Punkt II. 1. Wer ist anspruchsberechtigt“ wie folgt:
„Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:
- § 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft),
- § 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb),
- § 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit) oder
- § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung).
Personen, die in Deutschland leben und bei einem Arbeitgeber im Ausland beschäftigt sind (Grenzpendler und Grenzgänger sowie in Botschaften/Generalkonsulaten beschäftigte Ortskräfte), erhalten ebenfalls die EPP. Die EPP wird in diesen Fällen jedoch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt. Entsprechende Arbeitnehmer erhalten die EPP nur mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 von ihrem deutschen Finanzamt. Der Anspruch auf die EPP besteht unabhängig davon, ob Deutschland auch das Besteuerungsrecht an den maßgeblichen Einkünften nach § 13, § 15, § 18 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz zusteht.“
Unter „Punkt II. 5. Erhalten Personen, die Im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, die EPP?“ heißt es:
„Nein. Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, insbesondere beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler, erhalten die EPP nicht. Dies gilt auch, wenn diese nach § 1 Absatz 3 Einkommensteuergesetz auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Mit der Begrenzung auf unbeschränkt Steuerpflichtige in Deutschland trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass die höheren Energiepreise in Deutschland Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland besonders treffen. Im Ausland lebende Personen sind eventuell niedrigeren Energiepreisen als in Deutschland ausgesetzt oder profitieren von vergleichbaren staatlichen Maßnahmen, die die dortige Bevölkerung ebenfalls von den Energiepreisen entlastet.“
Zusammenfassung und Anwendung auf die Fragestellung
Punkt II. 1. der FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ stellt für dies Auslegung von § 117 Abs. 1 S. 1 EStG fest, dass es entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer während des Jahres 2022 (zumindest für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnt oder sich gewöhnlich dort aufhält (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht). Dies ist nach den Sachverhaltsangaben entsprechend erfüllt. Ob Deutschland bezüglich der ungarischen Arbeitnehmer das Besteuerungsrecht zusteht, ist nach den FAQ für einen etwaigen Anspruch auf die EPP unbeachtlich.
Sofern die weiteren Voraussetzungen der §§ 112 ff EStG erfüllt sind, hat die GmbH den ungarischen Arbeitnehmern damit die Energiepreispauschale auszuzahlen.
Der 1. September 2022 markiert keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.
Hinweis: Trotz intensiver Recherche wurden zu der Frage keine weiteren Veröffentlichungen der Finanzverwaltung gefunden.
Ihr Taxpertise-Team