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Entfernungspauschale - Rückwirkend zum 1.1.2022
Rückwirkend zum 01.01.2022 wurde die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer von 0,35 €/km auf 0,38 €/km erhöht. Bis zum Entfernungskilometer 20 erfolgte keine Anhebung der Pauschale.
Hinweis: Die Anhebung der Entfernungspauschale erfasst die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Daneben gilt die Erhöhung auch für die Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Nicht anwendbar ist die Anhebung allerdings für die Reisekosten. Hier gelten die ursprünglichen Werte weiter.
Wenn Ihre Mandanten ihren Arbeitnehmern einen Firmenwagen zur Verfügung stellen und diese das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen können, können Ihre Mandanten den geldwerten Vorteil daraus pauschal besteuern.
Wenn sie dies tun und die einfache Fahrtstrecke Ihres Arbeitnehmers mehr als 20 Kilometer beträgt, ändert sich durch die Anhebung der Entfernungspauschale auch der pauschalierte Arbeitslohn.
Da die Differenz zwischen dem geldwerten Vorteil aus der Nutzung des Firmenwagens und dem pauschalierten Betrag für die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dem Bruttoarbeitslohn hinzuzurechnen ist, würde sich bei einer Änderung des pauschalierten Betrags auch der hinzuzurechnende Betrag ändern.