Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens bringt bei den Steuererklärungen für 2018 einige wichtige Neuerungen. Neben verlängerten Abgabefristen gelten nun teilweise strengere Regeln bei den Verspätungszuschlägen: Diese werden künftig automatisiert erhoben, Ermessensspielräume der Finanzämter entfallen damit. Zudem sind die Belegpflichten für Steuerpflichtige modifiziert worden.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens im Juli 2016 hat der Gesetzgeber wichtige Punkte für Steuerpflichtige geändert. Insbesondere wurden die Abgabefristen für Steuererklärungen verlängert und Änderungen bei den Verspätungszuschlägen eingeführt. Aktuell informiert die Finanzverwaltung über die Änderungen für das Jahr 2018.
Steuererklärungsfristen 2018
Steuerpflichtige, die nicht steuerlich beraten werden, haben nun zwei Monate mehr Zeit, ihre Steuererklärung abzugeben. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 kann somit bis zum 31.07.2019 abgegeben werden. Hier gilt es jedoch insbesondere für Arbeitnehmer aufzupassen.
Denn diese Frist gilt nur für den Fall der Pflichtveranlagung, d.h. für Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben. Wer dagegen nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, also nur auf Antrag veranlagt wird, hat vier Jahre Zeit, eine Steuererklärung abzugeben. Für das Jahr 2018 endet diese Frist am 31.12.2022.
Steuerpflichtige sind u.a. dann verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn:
- anderweitige Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt werden,
- Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug oder Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken-, Mutterschafts-, Insolvenz- oder Elterngeld erzielt wurden,
- im Fall von Eheleuten beide Arbeitslöhne bezogen haben und die Steuerklassenkombination III/V gewählt wurde.
Für Steuerpflichtige, die steuerlich beraten sind, wurde die Frist für die Steuererklärung 2018 auf den 29.02.2020 verlängert.
Verspätungszuschläge
Für die Steuererklärung ab dem Jahr 2018 erfolgt die Festsetzung von Verspätungszuschlägen grundsätzlich ohne Ermessensabwägungen des Finanzamts. Der Verspätungszuschlag wird automatisch festgesetzt, wenn eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben wird, und beträgt mindestens 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Nur in Fällen einer begründeten Verlängerung kann ein Verspätungszuschlag vermieden werden.
Keine Belegvorlagepflicht, aber Belegvorhaltepflicht
Grundsätzlich sind bei Einreichung der Steuererklärung keine Belege mehr einzureichen. Das Finanzamt fordert die Belege lediglich im Einzelfall an, wenn dies für die Prüfung der Steuererklärung erforderlich ist. Steuerpflichtige habe also eine Belegvorhaltepflicht.
Wichtig ist, dass die Belege mindestens bis zum Ablauf der Einspruchsfrist aufzubewahren sind. Bescheinigungen für Spenden und Mitgliedsbeiträge an als gemeinnützig anerkannte Vereine und Einrichtungen müssen bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Bescheids aufbewahrt werden, wenn diese nicht vom Finanzamt angefordert wurden.
Vorabanforderungen bleiben möglich
Ungeachtet der Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen können die Finanzbehörden weiterhin Steuererklärungen vorzeitig anfordern. Dies ist insbesondere bei Steuerpflichtigen möglich, bei denen Vorauszahlungen herabgesetzt werden, Außenprüfungen vorgesehen sind oder Betriebe eröffnet bzw. beendet werden.
Praxishinweis
Die Finanzverwaltungen der Länder fassen die für die Steuerpflichtigen wichtigen Änderungen zusammen. Steuerpflichtige sollten sich insbesondere auf den automatisierten Verspätungszuschlag einstellen, da hier die Finanzverwaltung kein Ermessen mehr hat. Die in der früheren Praxis noch häufig reduzierten oder erlassenen Verspätungszuschläge dürften somit der Vergangenheit angehören.
Pressemitteilung v. 11.02.2019 - Landesamt für Steuern, Rheinland-Pfalz