Rechtsträger mit Sitz im Inland können gem. § 1 UmwG durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder durch Formwechsel umgewandelt werden. Dabei ergeben sich einige steuerrechtliche Änderungen. Hält ein Rechtsträger eigene Anteile an dem anderen Rechtsträger, so ist besonders interessant, was mit diesen im Falle einer Umwandlung geschieht. Die folgende Seite bietet Ihnen auf einen Blick alle relevanten Kerninformationen, die Sie als Steuerberater hinsichtlich der Umwandlung und den eigenen Anteilen wissen müssen. Außerdem erfahren Sie mehr über die Umwandlung einer Personen- in eine Kapitalgsellschaft und umgekehrt.
Soweit ein Rechtsträger, der an einer Umwandlung beteiligt ist, eigene Anteile erworben hat, die in Höhe des Nennbetrags vom gezeichneten Kapital offen abgesetzt und im Übrigen in den frei verfügbaren Rücklagen verrechnet wurden, ergeben sich im Hinblick auf § 29 KStG einige Konsequenzen. Was ändert sich, wenn der übertragende Rechtsträger eigene Anteile hält? Was ist zu beachten, wenn der übertragende Rechtsträger Anteile am übernehmenden Rechtsträger hält? Unser Fachbeitrag informiert Sie umfassend über die Umwandlung und ihre Rechtsfolgen!
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Wenn es nicht um eine Verschmelzung oder Spaltung einer Kapitalgesellschaft geht, tritt die Kapitalgesellschaft in der Praxis oft als übernehmender Rechtsträger bei der Umwandlung eines Personenunternehmens auf. Wie wird diese Umwandlung nun steuerrechtlich behandelt? Alles was die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft betrifft, finden Sie hier in unseren Fachartikeln.
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Die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft kann zivilrechtlich nach § 2 i.V.m. § 3 UmwG als Verschmelzung zur Aufnahme oder als Verschmelzung zur Neugründung erfolgen. Lesen Sie in unseren Fachbeiträgen wie es sich mit dem bereits vorhandenen Vermögen der Kapitalgesellschaft verhält und machen Sie sich mit den Details vertraut!
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