Ein Mandant hat seine eigenen erworbenen Geschäftsanteile an einen Neugesellschafter veräußert. Dieser hat den Veräußerungspreis direkt per Bank überwiesen. Ihrem Mandanten sind außerdem Nebenkosten entstanden. Nun möchte er von Ihnen wissen, woraus sich der Veräußerungserlös ergibt und wo er die Nebenkosten der Veräußerung seiner Anteile ausweisen muss. Außerdem fragt er, ob ein Vorsteuerabzug in Bezug auf die Nebenkosten möglich ist. Auf der folgenden Themenseite finden Sie rasch und zuverlässig die Informationen, die Sie suchen. Außerdem unterstützen wir Sie mit praxisnahen Beispielen, um Ihnen die Arbeit zu erleichtern.
Werden die erworbenen eigenen Anteile wieder veräußert, ist der Einfluss auf das gezeichnete Kapital wieder rückgängig zu machen (§ 272 Abs. 1b Satz 1 HGB). Der offene Ausweis der eigenen Anteile in der Vorspalte des Postens "Gezeichnetes Kapital" entfällt damit. Was ist mit dem Differenzbetrag zwischen dem Nennwert der Anteile und dem Veräußerungserlös? Was geschieht mit den Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Veräußerung der eigenen Anteile stehen? Finden Sie in unseren Fachbeiträgen die Antworten auf diese Fragen und alles Weitere über den Veräußerungvorgang, bzw. vielmehr die Kapitalerhöhung!
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Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Lesen Sie weiter und erfahren Sie insbesondere mehr über den Begriff der Anschaffungskosten und über die Gewinnermittlung bei der Veräußerung der eigenen Anteile.
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Veräußert ein Gesellschafter einen Geschäftsanteil an "seine" GmbH gegen Zahlung eines Kaufpreises, handelt es sich trotz Sachbehandlung des Erwerbs als Kapitalherabsetzung auf Seiten der GmbH um eine Veräußerung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG. Wie verhält es sich auf Seiten des Gesellschafters, wenn die Anteile zum Privatvermögen gehören? Was muss hinsichtlich der eigenen Anteile zudem noch beachtet werden? Wie wird der Veräußerungsgewinn ermittelt? Wie sind die Fälle vor Inkrafttreten des BilMoG zu bewerten? Lesen Sie hier weiter!
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Die Veräußerung der erworbenen eigenen Anteile ist nicht als gewinnrealisierender Vorgang mit den Folgen des § 8b Abs. 1 und 5 KStG zu beurteilen, sondern "wie" eine Kapitalerhöhung. Ändert sich der Bestand des steuerlichen Einlagekontos? Wenn ja, in welcher Höhe? Was spielt es für eine Rolle, ob die Anteile unterhalb oder oberhalb des Nennbetrags der Anteile veräußert werden? Finden Sie hierzu alle Informationen in unseren Themenbeiträgen.
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