Anwendung der Abgeltungsteuer im Detail für Sie erklärt

Früher Kapitalertragssteuer genannt, finden wir heute im Steuerrecht die Abgeltungsteuer. Geregelt ist die Abgeltungsteuer in § 20 EStG und fällt bei Einkünften aus Kapitalerträgen bei dem Steuerpflichtigen an, dem sie zufließen. Sie als Steuerberater mit Mandanten, die beispielsweise Anteilseigner von Anteilen sind, die sie im Privatvermögen halten, müssen über die Abgeltungsteuer genau Bescheid wissen. Erfahren Sie bei uns alle Details über die Abgeltungsteuer und erhalten Sie dazu hilfreiche Hinweise und Schaubilder!

 

Anwendung der Abgeltungsteuer

Bei Anwendung der Abgeltungsteuer besteht für Kapitaleinkünfte, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, das antragsabhängige Wahlrecht, diese im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen. Können damit die beim Kapitalertragsteuerabzug nicht berücksichtigten Umstände (z.B. Verlustvortrag) steuermindernd berücksichtigt werden? Bleibt es bei der Anwendung der Abgeltungsteuer? Lesen Sie weiter!

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Weg mit dem Abgeltungsteuersatz! Aber wie?

Der Steuerpflichtige hat das antragsabhängige Wahlrecht, seine Einkünfte aus Kapitalvermögen den allgemeinen Regelungen zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen. Wie verhält es sich dann mit dem Sparerpauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG? Kann die Abgeltungsteuer mit einem Satz von 25 % so umgangen werden? Lesen Sie Genaueres dazu in unserem Fachbeitrag!

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Das Teileinkünfteverfahren: Abweichung von der Abgeltungsteuer

Folgender Fachbeitrag befasst sich mit der Option zum Teileinkünfteverfahren. So erfolgt die Besteuerung von Gewinnausschüttungen nicht mehr durch die Abgeltungsteuer. Erfahren Sie bei uns alle Voraussetzungen für die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens. Informieren Sie sich außerdem umfassend über die Antragsstellung, damit Sie Ihren Mandanten ggf. zuverlässig dabei unterstützen können. Klicken Sie weiter!

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Veräußerung von Anteilen an KapGes i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG (inkl. Schaubild)

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Umfang von weniger als 1 % bei einem Erwerb nach dem 31.12.2008 unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Entsteht bei der Veräußerung ein Verlust, so ist dieser grundsätzlich steuerlich zu erfassen, unterliegt aber, wie Sie wissen, der Verlustverrechnungsbeschränkung. Wie Verluste ggf. doch ausgeglichen werden können, erfahren Sie bei uns!

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Es gibt neue Abschreibungs-Möglichkeiten für Mietwohngebäude! Welche neuen Wahlmöglichkeiten Ihren Mandanten offenstehen, erfahren Sie im folgenden Spezialreport.

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