§ 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG regelt die grundsätzliche Bewertung der eingebrachten Anteile bei der übernehmenden Gesellschaft mit dem gemeinen Wert vor. Allerdings können die eingebrachten Anteile gemäß § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG auf Antrag der übernehmenden Gesellschaft ausnahmsweise mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert bewertet werden, wenn die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte – qualifizierter Anteilstausch – an der erworbenen Gesellschaft hat. Weitere Informationen zur Bewertung beim Anteilstausch können Sie in unseren Fachbeiträgen nachlesen. Zudem stellen wir hier diverse Gerichtsentscheidungen rundum die Bewertung beim Anteilstausch zur Verfügung. Mit einem Klick geht es weiter!
Zunächst hat beim qualifizierten Anteilstausch gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG die übernehmende Gesellschaft grundsätzlich die eingebrachten Anteile mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Neben einer anderweitigen Regelung hiervon, die unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG greift, gilt es hier ebenfalls das Bewertungswahlrecht, die Ausnahmen von der Werteverknüpfung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 UmwStG sowie die Rückausnahmen nach § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG besonders im Blick zu haben. Nähere Erläuterungen zur Bewertung beim qualifizierten Anteilstausch finden Sie in diesem Beitrag mit nur einem Klick!
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Im Zuge des Anteilstausches kann die übernehmende Gesellschaft neben neuen Anteilen ebenso eine sonstige Gegenleistung – beispielsweise einen Darlehensanspruch – gewähren. Außerdem ist es möglich, dass der Einbringende neben den neuen Gesellschaftsrechten auch sonstige Gegenleistungen erhält. Wie diese unterschiedlichen Konstellationen steuerrechtlich zu bewerten sind und worauf Sie als Steuerberater insbesondere achten sollten, erläutern wir in dem folgenden Fachbeitrag und geben ein praxisnahes Beispiel zur Veranschaulichung der Problematik. Sie wollen mehr erfahren? Klicken Sie gleich hier, um weiter zu lesen!
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Das FG München hatte unter anderem darüber Beschluss zu fassen, inwieweit für die Bewertung des Veräußerungserlöses nach § 17 Abs. 2 EStG bei als Gegenleistung erhaltenen börsennotierten ausländischen Aktien auf deren Kurswert im Zeitpunkt der Erlangung der rechtlichen oder doch zumindest der wirtschaftlichen Inhaberschaft abzustellen ist. Zu welchem Ergebnis das FG München hierbei gelangte und wie es dieses begründete, erfahren Sie auf dieser Seite!
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Streitig und durch das FG Münster zu beantworten war hier, ob der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 ErbStG a.F. und der verminderte Wertansatz nach § 13a Abs. 2 ErbStG a.F. mit Wirkung für die Vergangenheit wegfällt, wenn der Steuerpflichtige Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, die er durch eine Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 UmwStG aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 13a Abs. 4 ErbStG erhalten hat. Zum Urteil des FG Münster geht es hier!
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Das FG Köln hatte darüber zu urteilen, inwiefern eine Möglichkeit zur Überprüfung des Bilanzansatzes der einbringenden Gesellschaft im Rechtsbehelfsverfahren der Übernehmerin besteht und ob dies mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar ist oder nicht. Wie das FG Köln entschied lesen Sie auf der nächsten Seite unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Bewertung beim Anteilstausch“. Klicken Sie gleich hier weiter!
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Das FG Münster hatte darüber Beschluss zu fassen, ob als "Veräußerung" einer wesentlichen Beteiligung im Privatvermögen auch die Einbringung der Anteile in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Gesellschaftsanteile gilt. Um zur Entscheidung des FG Münster zu gelangen, klicken Sie gleich hier!
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Vom FG Köln war zu klären, ob für den Fall, dass bei der Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften der Gesellschafter der aufnehmenden Kapitalgesellschaft an der übertragenden Kapitalgesellschaft mittelbar über eine weitere Gesellschafter-Kapitalgesellschaft beteiligt ist und die übertragende Kapitalgesellschaft zugunsten der Gesellschafter-Kapitalgesellschaft nicht verhältniswahrend auf die übernehmende Kapitalgesellschaft verschmolzen wird, der Gesellschafter infolge verdeckter Einlage von Bezugsrechten an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft in die Gesellschafter-Kapitalgesellschaft einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG realisiert oder nicht. Das Urteil des FG Köln gibt es hier!
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Das FG München hatte sich in dieser Entscheidung mit der steuerrechtlichen Behandlung von durch das Umtauschverhältnis benachteiligten Kleinaktionären wegen nachträglich gezahlter Zuzahlungen nach Spruchverfahren bei Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften. Zum Urteil des FG München aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Bewertung beim Anteilstausch“ gelangen Sie mit nur einem Klick auf diese Seite!
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Das FG Köln hatte darüber zu entscheiden, inwieweit die Fiktion des § 5 Abs. 2 UmwStG die DBA-Regeln auszuhebeln geeignet ist, wenn es um die Frage der Anteilsqualifikation als betrieblich oder privat geht sowie, ob der Verweis in § 5 Abs. 2 UmwStG 1995 auf § 17 EStG eine Rechtsfolgenverweisung ist oder nicht. Wie sich das FG Köln hierzu verhielt, erfahren Sie auf der nachfolgenden Seite aus der Sparte „Rechtsprechung zu Bewertung beim Anteilstausch“. Klicken Sie weiter!
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