Die bei einer Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 UmwStG oder einem qualifizierten Anteilstausch nach § 21 Abs. 1 UmwStG unter dem gemeinen Wert eingebrachten Anteile werden innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt durch die übernehmende Gesellschaft veräußert beziehungsweise ein Ersatztatbestand nach § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 bis 5 UmwStG ist einschlägig oder für die eingebrachten Anteile sind die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 4 UmwStG nicht mehr erfüllt. Die nachträgliche Besteuerung beim Anteilstausch gemäß § 21 UmwStG ist eine für den Steuerberater relevante Materie, in die sich einzulesen lohnt. Aus diesem Grund finden Sie nähere Informationen hierzu in den folgenden Beiträgen sowie eine Reihe Gerichtsentscheidungen rundum die Thematik. Klicken Sie weiter, um mehr zu lesen!
Ebenso wie bei der Betriebseinbringung im Sinne von § 20 UmwStG ist auch beim Anteilstausch gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG das Konzept der nachträglichen Besteuerung der Einbringung in Form eines Einbringungsgewinns II vorgesehen, wenn sperrfristbehaftete Anteile während der siebenjährigen Sperrfrist veräußert werden oder im Hinblick auf diese Anteile ein schädlicher Realisationstatbestand erfüllt wird. Hierbei ist allerdings ebenfalls auf die Unterschiede der steuerlichen Behandlung im Rahmen des Anteilstauschs gegenüber der Betriebseinbringung hinzuweisen. Um mehr über die nachträgliche Besteuerung der Einbringung bei Weiterveräußerung der eingebrachten Anteile zu erfahren, klicken Sie gleich hier weiter!
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Als Rechtsfolge der Anteilsveräußerung durch die übernehmende Gesellschaft oder der Realisation eines Ersatztatbestands kommt es gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG zunächst zu einer rückwirkenden Versteuerung eines Einbringungsgewinns II beim Einbringenden. Der Einbringungsgewinn II vermindert sich dabei jedoch um jeweils ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Jahr. Wie genau die Rechtsfolgen der nachträglichen Versteuerung ausfallen und was Sie als Steuerberater dabei im Besonderen beachten sollten, erläutern wir in diesem Fachbeitrag und geben zur Veranschaulichung ein praxisnahes Beispiel. Mit einem Klick geht es zum Beitrag!
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Das FG Hamburg hatte sich hier insbesondere dazu zu verhalten, ob der Veräußerungsbegriff des § 22 Abs. 2 UmwStG 2006 grundsätzlich auch Umwandlungen oder auch Verschmelzungen auf den Anteilseigner (Aufwärtsverschmelzung) als tauschähnliche Vorgänge erfasst oder nicht. Welche Auffassung das FG Hamburg hierbei vertrat und wie es diese argumentativ stützte, lesen Sie auf der nächsten Seite!
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Vom FG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 21.03.2018 zu entscheiden war hier, inwiefern der Einbringungsgewinn II gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG der Gewerbesteuer unterliegt, wenn die Einbringung der GmbH-Anteile zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. Wie das FG Schleswig-Holstein hierzu befand, erfahren Sie mit nur einem Klick auf diese Seite unserer Sparte „Rechtsprechung zu nachträgliche Besteuerung beim Anteilstausch gemäß § 21 UmwStG“.
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Gegenstand des Urteils des BFH war einerseits, ob der Veräußerungsgewinn im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung, unabhängig davon entsteht, dass der Kaufpreis gestundet wird und inwiefern eine wahlweise Zuflussbesteuerung des Veräußerungsgewinns im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG in Betracht kommt, wenn die wiederkehrenden Zahlungen Versorgungscharakter haben. Zum BFH-Urteil geht es gleich hier!
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Das FG Baden-Württemberg hatte unter anderem dazu Stellung zu nehmen, ob für den Fall, dass ein Antrag auf Steuerentstrickung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG gestellt wird und eine wesentliche Beteiligung vorliegt, diese Antragsbesteuerung die weiterhin bestehende Steuerverstrickung nach § 17 EStG berührt oder nicht. Das Urteil des FG Baden-Württemberg aus dem Bereich „Rechtsprechung zu nachträgliche Besteuerung beim Anteilstausch gemäß § 21 UmwStG“ haben wir auf der folgenden Seite für Sie bereitgestellt!
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Das FG Münster hatte einen Sachverhalt zu beurteilen, in dem streitig war, ob für den Fall, dass sämtliche Wirtschaftsgüter des Anlage- und des Umlaufvermögens, der Kundenstamm, die Geschäftsbeziehungen und alle Forderungen eines gewerblichen Betriebs (hier: Zahnwaren - Großhandel) übertragen werden, es für die Bewertung dieses Vorgangs als Betriebsveräußerung unerheblich ist, dass die Veräußerin von der Erwerberin als Gegenleistung – unter anderem – laufende, als Zeitrente bezeichnete monatliche Zahlungen erhält und dass sie diese als nachträgliche gewerbliche Einkünfte im Sinne der §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 24 Nr. 2 EStG erzielt.
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