Mit dem Ziel unübersehbare und ungewollte steuerliche Folgen bei einem Ansatz von eingebrachten Anteilen zum Buchwert beziehungsweise zu den Anschaffungskosten oder bei einem Zwischenwertansatz zu vermeiden, haben sich in der Praxis Steuerklauseln im Einbringungsvertrag bewährt und sind sozusagen zum Standard geworden. Sogenannte Behaltefristen beziehungsweise deren Einhaltung sind demgegenüber Voraussetzung im Rahmen mancher Steuertatbestände, um die jeweilige Steuerbegünstigung zu erhalten. Sie wollen mehr über die Steuerklauseln und Behaltefristen beim Anteilstausch erfahren? Auf dieser Seite haben wir das Wichtigste hierzu zusammengefasst und geben Ihnen zudem Zugang zu einer Reihe Gerichtsentscheidungen zum Anteilstausch. Klicken Sie einfach hier, um weiterzulesen!
Um unübersehbare und ungewollte steuerliche Folgen zu vermeiden, ist es bei einem steuerneutralen Anteilstausch gemäß § 21 UmwStG in der Praxis erforderlich, dass der Einbringungsvertrag regelmäßig verschiedene Steuerklauseln enthält. Für die Sonderkonstellation eines qualifizierten Anteilstausches gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG sollten neben dem verbindlichen Wertansatz bei der übernehmenden Gesellschaft auch ein siebenjähriges Anteilsveräußerungsverbot sowie die gesetzlich vorgesehenen Informationspflichten vertraglich geregelt werden. Genauer gehen wir auf die Steuerklauseln beim Anteilstausch nach § 21 UmwStG in diesem Beitrag ein und geben hierzu ein Beispiel zur besseren Anschaulichkeit. Mit einem Klick lesen Sie mehr!
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Die Anwendung der Steuerbegünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG, die auch für Anteile an Kapitalgesellschaften gelten, wenn der Erblasser/Schenker zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war, setzen unter anderem Behaltefristen von fünf Jahren bei der Regelverschonung nach § 13a Abs. 6 ErbStG beziehungsweise von sieben Jahren bei Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG voraus. Sie wollen Näheres darüber lesen, wie in der Steuerpraxis mit derartigen Behaltefristen umzugehen ist? Hier finden Sie die relevantesten Informationen zu Behaltefristen im Zusammenhang mit dem Anteilstausch nach § 21 UmwStG sowie ein veranschaulichendes Beispiel und einen Hinweis für Ihre Steuerpraxis. Klicken Sie hier!
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Im Rahmen dieses Urteils hatte sich der BFH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob für den Fall, dass der Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft – wesentliche Beteiligung im Sinne von § 17 EStG – nach Übertragung des Anteils und vollständiger Bezahlung des Kaufpreises durch den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleiches, mit dem die Vertragsparteien den Rechtsstreit über den Eintritt einer im Kaufvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung beilegen, rückgängig gemacht wird, dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung ist oder nicht. Zur Entscheidung des BFH geht es hier!
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Der BFH hatte sich dazu zu verhalten, inwieweit einem qualifizierten Anteilstausch im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 UmwStG 2006 i.d.F. des JStG 2009 entgegensteht, dass die übernehmende Gesellschaft vor der Einbringung keine Anteile an der erworbenen Gesellschaft inne hatte, noch, dass jeweils hälftige Beteiligungen eingebracht wurden. Um das BFH-Urteil zum Thema „Rechtsprechung zu Steuerklauseln und Behaltefristen beim Anteilstausch“ zu lesen, klicken Sie gleich hier!
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Das FG Köln nahm dazu Stellung, ob für den Fall, dass bei der Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften der Gesellschafter der aufnehmenden Kapitalgesellschaft an der übertragenden Kapitalgesellschaft mittelbar über eine weitere Gesellschafter-Kapitalgesellschaft beteiligt ist und die übertragende Kapitalgesellschaft zugunsten der Gesellschafter-Kapitalgesellschaft nicht verhältniswahrend auf die übernehmende Kapitalgesellschaft verschmolzen wird, der Gesellschafter infolge verdeckter Einlage von Bezugsrechten an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft in die Gesellschafter-Kapitalgesellschaft einen Veräußerungsgewinn im Sinne von § 17 Abs. 1 EStG realisiert oder nicht. Weiter zum Urteil gelangen Sie mit nur einem Klick!
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Fraglich und durch das FG Münster zu entscheiden war hier, inwieweit der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 ErbStG a.F. und der verminderte Wertansatz nach § 13a Abs. 2 ErbStG a.F. mit Wirkung für die Vergangenheit wegfällt, wenn der Steuerpflichtige Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, die er durch eine Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 UmwStG aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 13a Abs. 4 ErbStG erhalten hat. Wie das FG Münster sich hierzu positionierte, lesen Sie auf der nächsten Seite unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Steuerklauseln und Behaltefristen beim Anteilstausch“.
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Das FG Düsseldorf hatte sich insbesondere dazu zu äußern, inwiefern im konkreten Sachverhalt auch unter Geltung des UmwStG 1977 die Steuerverhaftung einbringungsgeborener Anteile bei einer verschmelzenden Umwandlung bestehen blieb, indem die Qualifikation als einbringungsgeborene Anteile auf die erworbenen Anteile überging. Zur Entscheidung geht es mit einem Klick auf diese Seite aus unserem Bereich „Rechtsprechung zu Steuerklauseln und Behaltefristen beim Anteilstausch“.
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Gegenstand dieses Gerichtsentscheids des FG Münster war, inwieweit gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 UmwStG ein vorhandener Sperrbetrag bei der Ermittlung des Übernahmegewinnes und Übernahmeverlustes zu berücksichtigen ist sowie ob aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass es in einer solchen Konstellation zur Entstehung eines Sperrbetrages kommt. Weiterlesen können Sie auf der nachfolgenden Seite zum Thema „Rechtsprechung zu Steuerklauseln und Behaltefristen beim Anteilstausch“. Klicken Sie hier!
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