Die Bundesregierung hat am 09.10.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen beschlossen, der am 12.12.2019 in leicht veränderter Form vom Bundestag beschlossen wurde.
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Im Gesetzentwurf sind folgende Regelungen hervorzuheben:
- Die Pflicht zur Mitteilung wird ausgelöst, wenn eine grenzüberschreitende Steuergestaltung bestimmte Kennzeichen erfüllt, die sich eng an der Richtlinie (EU) 2018/822 orientieren. Dabei wird unterschieden zwischen Kennzeichen, bei denen zusätzlich der sog. Relevanztest ("Main-benefit"-Test, d.h., einer der Hauptvorteile muss ein steuerlicher Vorteil sein) erfüllt sein muss (§ 138d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 138e Abs. 1 AO-E), und solchen Kennzeichen, bei denen allein bestimmte steuerrechtlich erhebliche Tatsachen die Mitteilungspflicht auslösen (§ 138d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, § 138e Abs. 2 AO-E).
- Die Pflicht zur Mitteilung obliegt grundsätzlich dem sog. Intermediär (§ 138d Abs. 1 AO-E). Dieser muss binnen 30 Tagen nach Eintritt des mitteilungspflichtigen Ereignisses (vgl. § 138f Abs. 2 AO-E) die grenzüberschreitende Steuergestaltung unter Angabe der betroffenen Kennzeichen und Rechtsvorschriften dem BZSt mitteilen (§ 138f Abs. 1 und 3 AO-E). Intermediär ist, wer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet.
- Der Intermediär ist zudem verpflichtet, dem BZSt personenbezogene Daten zum Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung mitzuteilen (§ 138f Abs. 3 Nr. 2, 3 und 10 AO-E). Unterliegt der Intermediär diesbezüglich einer Verschwiegenheitspflicht und entbindet der Nutzer ihn hiervon nicht, geht diese Mitteilungspflicht unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auf den Nutzer über (§ 138f Abs. 6 AO-E).
- Das Verfahren zur Mitteilung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung durch den Nutzer der Gestaltung regelt § 138g AO-E.
- Das Verfahren zur Mitteilung marktfähiger grenzüberschreitender Steuergestaltung regelt § 138h AO-E.
- Der automatische Austausch der Daten über mitteilungspflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen unter den EU-Mitgliedstaaten wird über ein sicheres Zentralverzeichnis erfolgen (Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2018/822). Die Mitgliedstaaten werden die ihnen mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen in das Zentralverzeichnis einstellen und ihrerseits auf im Zentralverzeichnis gespeicherte Informationen anderer Mitgliedstaaten zugreifen, soweit sie von Steuergestaltungen jeweils betroffen sind (§ 7 Abs. 13 und 14 EUAHiG-E).
- Die vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung der Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € belegt werden (§ 379 Abs. 2 Nr. 1e bis 1g AO-E).
- Das Gesetz soll zum 01.01.2020 in Kraft treten. Die neuen Regelungen sollen dann ab dem 01.07.2020 angewendet werden. Der erste Austausch der erhobenen Daten soll bis zum 31.10.2020 abgeschlossen sein; danach erfolgt er quartalsweise.
Folgende Änderungen wurden schließlich noch vor dem Bundestagsbeschluss (i.d.F. der BT-Drucks. 19/15876) am 12.12.2019 auf Empfehlung des Finanzausschusses durchgeführt:
- Ergänzung der Definition des steuerlichen Vorteils; Bestimmung von Ausnahmefällen durch ein BMF-Schreiben (§ 138d Abs. 3 AO)
- Optionale Benennung weiterer Intermediäre (§ 138f Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 5 AO)
- Klarstellung zur Information der Landesfinanzbehörden über Steuergestaltungen; Ausnahme der Pflicht zur Angabe des wirtschaftlichen Werts der Steuergestaltung von der Bußgeldregelung (§ 138i, § 138j Abs. 3 und § 379 Abs. 2 AO
- Klarstellung, dass Verwaltungsverfahren hinsichtlich Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen Verwaltungsverfahren in Steuersachen sind (§ 138j Abs. 5 - neu - AO)
- Information des Bundestags über Anzahl und Umgang mit Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen (Art. 97 § 33 Abs. 4 - neu - AO)
- Mitteilung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung durch deren Nutzer (§ 138f Abs. 6 Satz 4 - neu - AO)
Hinweis: Der Regierungsentwurf enthält - anders als von vielen erwartet - keine nationale Anzeigepflicht für Steuergestaltungen. Offensichtlich konnte sich die Bundesregierung auf eine solche Erweiterung der EU-rechtlichen Vorgaben nicht verständigen. In publik gewordenen Vorentwürfen war eine solche nationale Anzeigepflicht noch enthalten. Es wird nun aber wohl (vorerst) bei der Umsetzung der EU-Richtlinie bleiben. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bis zum Jahresende ist beabsichtigt.