Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen: Das ist der Regierungsentwurf

Die Bundesregierung hat am 09.10.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen beschlossen, der am 12.12.2019 in leicht veränderter Form vom Bundestag beschlossen wurde.

 

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Im Gesetzentwurf sind folgende Regelungen hervorzuheben:

  • Die Pflicht zur Mitteilung wird ausgelöst, wenn eine grenzüberschreitende Steuergestaltung bestimmte Kennzeichen erfüllt, die sich eng an der Richtlinie (EU) 2018/822 orientieren. Dabei wird unterschieden zwischen Kennzeichen, bei denen zusätzlich der sog. Relevanztest ("Main-benefit"-Test, d.h., einer der Hauptvorteile muss ein steuerlicher Vorteil sein) erfüllt sein muss (§ 138d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 138e Abs. 1 AO-E), und solchen Kennzeichen, bei denen allein bestimmte steuerrechtlich erhebliche Tatsachen die Mitteilungspflicht auslösen (§ 138d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, § 138e Abs. 2 AO-E).
  • Die Pflicht zur Mitteilung obliegt grundsätzlich dem sog. Intermediär (§ 138d Abs. 1 AO-E). Dieser muss binnen 30 Tagen nach Eintritt des mitteilungspflichtigen Ereignisses (vgl. § 138f Abs. 2 AO-E) die grenzüberschreitende Steuergestaltung unter Angabe der betroffenen Kennzeichen und Rechtsvorschriften dem BZSt mitteilen (§ 138f Abs. 1 und 3 AO-E). Intermediär ist, wer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet.
  • Der Intermediär ist zudem verpflichtet, dem BZSt personenbezogene Daten zum Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung mitzuteilen (§ 138f Abs. 3 Nr. 2, 3 und 10 AO-E). Unterliegt der Intermediär diesbezüglich einer Verschwiegenheitspflicht und entbindet der Nutzer ihn hiervon nicht, geht diese Mitteilungspflicht unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auf den Nutzer über (§ 138f Abs. 6 AO-E).
  • Das Verfahren zur Mitteilung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung durch den Nutzer der Gestaltung regelt § 138g AO-E.
  • Das Verfahren zur Mitteilung marktfähiger grenzüberschreitender Steuergestaltung regelt § 138h AO-E.
  • Der automatische Austausch der Daten über mitteilungspflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen unter den EU-Mitgliedstaaten wird über ein sicheres Zentralverzeichnis erfolgen (Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2018/822). Die Mitgliedstaaten werden die ihnen mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen in das Zentralverzeichnis einstellen und ihrerseits auf im Zentralverzeichnis gespeicherte Informationen anderer Mitgliedstaaten zugreifen, soweit sie von Steuergestaltungen jeweils betroffen sind (§ 7 Abs. 13 und 14 EUAHiG-E).
  • Die vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung der Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € belegt werden (§ 379 Abs. 2 Nr. 1e bis 1g AO-E).
  • Das Gesetz soll zum 01.01.2020 in Kraft treten. Die neuen Regelungen sollen dann ab dem 01.07.2020 angewendet werden. Der erste Austausch der erhobenen Daten soll bis zum 31.10.2020 abgeschlossen sein; danach erfolgt er quartalsweise.

Folgende Änderungen wurden schließlich noch vor dem Bundestagsbeschluss (i.d.F. der BT-Drucks. 19/15876) am 12.12.2019 auf Empfehlung des Finanzausschusses durchgeführt:

  • Ergänzung der Definition des steuerlichen Vorteils; Bestimmung von Ausnahmefällen durch ein BMF-Schreiben (§ 138d Abs. 3 AO)
  • Optionale Benennung weiterer Intermediäre (§ 138f Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 5 AO)
  • Klarstellung zur Information der Landesfinanzbehörden über Steuergestaltungen; Ausnahme der Pflicht zur Angabe des wirtschaftlichen Werts der Steuergestaltung von der Bußgeldregelung (§ 138i, § 138j Abs. 3 und § 379 Abs. 2 AO
  • Klarstellung, dass Verwaltungsverfahren hinsichtlich Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen Verwaltungsverfahren in Steuersachen sind (§ 138j Abs. 5 - neu - AO)
  • Information des Bundestags über Anzahl und Umgang mit Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen (Art. 97 § 33 Abs. 4 - neu - AO)
  • Mitteilung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung durch deren Nutzer (§ 138f Abs. 6 Satz 4 - neu - AO)

 

Hinweis: Der Regierungsentwurf enthält - anders als von vielen erwartet - keine nationale Anzeigepflicht für Steuergestaltungen. Offensichtlich konnte sich die Bundesregierung auf eine solche Erweiterung der EU-rechtlichen Vorgaben nicht verständigen. In publik gewordenen Vorentwürfen war eine solche nationale Anzeigepflicht noch enthalten. Es wird nun aber wohl (vorerst) bei der Umsetzung der EU-Richtlinie bleiben. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bis zum Jahresende ist beabsichtigt.

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