Corona-Steuerhilfegesetz – Verlängerung der Meldefristen für Steuergestaltungen auf den 01.10.2020 bzw. 30.11.2020?

Am 28.5.2020 hat der Bundestag den Entwurf für das Corona-Steuerhilfegesetz angenommen. Es wurde unter anderem die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses angenommen, die unionsrechtliche Frist bei Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung zu verlängern.

 

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Hierzu soll das BMF in Art. 97 § 33 EGAO Abs. 5 ermächtigt werden, von den Absätzen 1 und 2 abweichende Bestimmungen zu treffen.

Bis wann wird die Frist der Meldepflicht verlängert?

Der Finanzausschuss des Bundestags schlägt folgende Verlängerung bei der Meldepflicht vor:

„Aufgrund der erheblichen Belastungen von Wirtschaft und Steuerverwaltung durch die Corona-Pandemie hat die Kommission den Erlass einer Richtlinie vorgeschlagen, nach der

  • bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen, bei denen das erste die Mitteilungspflicht auslösende Ereignis zwischen dem 1. Juli und dem 30. September 2020 eingetreten ist, die 30tägige Mitteilungsfrist erst am 1. Oktober 2020 beginnen soll,
  • das Fristende für die Mitteilung der „historischen“ grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (d. h. Steuergestaltungen, die vom 25. Juni 2018 bis zum 30. Juni 2020 mitteilungspflichtig wurden) vom 31. August 2020 auf den 30. November 2020 verschoben werden soll.

Außerdem soll der Kommission die Möglichkeit eingeräumt werden, durch einen sogenannten delegierten Rechtsakt die vorgenannten Fristen um höchstens weitere drei Monate zu verlängern.“

Weiterhin heißt es im Bericht:

„Da die Betroffenen, insbesondere die Intermediäre und Nutzer, zeitnah Rechtssicherheit über die von ihnen zu beachtenden Fristen benötigen, würde die Anpassung des nationalen Rechts durch eine Gesetzesänderung zu spät erfolgen.

Daher soll das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt werden, durch ein BMF-Schreiben Fristverlängerungen bei der Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen anzuordnen, soweit die unionsrechtlichen Vorgaben dies ermöglichen.“

Damit die Fristverlängerung wirksam wird, muss nun also ein entsprechendes BMF-Schreiben ergehen. Wir halten Sie auf diesen Themenseiten auf dem Laufenden!

Quelle: BT-Drucksache 19/19601

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