Voraussetzungen der Anzeigepflicht (Was muss angezeigt werden?)

Der folgende Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die Voraussetzungen der Anzeigepflicht. Sie erfahren, welche Gestaltungen ab dem 1.7.2020 gemeldet werden müssen.

 

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Die erste Frage lautet: Wann liegt eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vor, die zu einer Anzeigepflicht führt? Die Antwort im Gesetz: Zur Anzeigepflicht muss

  • eine steuerliche Gestaltung (1),
  • eine betroffene Steuer (2),
  • eine Grenzüberschreitung (3) und
  • ein Kennzeichen (4)

vorliegen.

Die Gestaltung (1) selbst ist im Gesetz nicht definiert.

Der Katalog der betroffenen Steuerarten (2) ist umfassend, dazu zählen Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Luftverkehrsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Kaffeesteuer.

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind lediglich die Umsatzsteuer, Zölle und Sozialversicherungen. Bei den betroffenen Steuerarten ist kein Inlandsbezug notwendig.

Eine Grenzüberschreitung (3) liegt vor, wenn entweder zwei Mitgliedstaaten oder ein Mitgliedstaat und ein Drittlandstaat betroffen sind. Auch hier ist kein Inlandsbezug notwendig. Eine Gestaltung ist also auch dann meldepflichtig, wenn die Beteiligten und der Steuervorteil im EU-Ausland liegen.

Dabei reicht aus, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Nicht alle Beteiligten im selben Steuerhoheitsgebiet
  • Beteiligte(r) in mehreren Steuerhoheitsgebieten gleichzeitig ansässig
  • Betriebsstätte des Beteiligten in anderem Steuerhoheitsgebiet
  • Tätigkeit eines Beteiligten in anderem Steuerhoheitsgebiet
  • Auswirkung auf automatischen Informationsaustausch o. Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers

Komplizierter wird es nun, wenn es darum geht, die Kennzeichen (4) zu definieren, die eine Meldepflicht auslösen. Nachfolgend sollen diese Kennzeichen jeweils kurz erläutert werden.

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1 „Main-benefit“-Test

Es gibt bestimmte Kriterien – im Gesetz „Kennzeichen“ und in der EU-Richtlinie „Hallmarks“ genannt – die zu einer Meldepflicht führen, wenn ein Steuervorteil entsteht. Aus diesem Grund muss hier zunächst der Steuervorteil geprüft werden.

Alles, was Sie wissen müssen, im einen Main benefit zu erkennen, erfahren Sie hier im Spezialreport.

1.2 „Whitelist“

Im finalen Gesetz ist dem Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt worden, eine sog. „Whitelist“, also eine Liste gesetzlich vorgesehener Steuervorteile, die keine Meldepflicht auslösen, per BMF-Schreiben zu veröffentlichen. Die nun im Entwurf des BMF-Schreibens vom 02.03.2020 enthaltene Liste wird dem Ziel der Whitelist, eine Flut an Meldungen zu vermeiden, die lediglich allgemein bekannte und „gewollte“ Gestaltungen betreffen, nicht ansatzweise gerecht.

Im Entwurf des BMF-Schreiben sind lediglich die folgenden acht Punkte von einer Meldepflicht ausgenommen:

  • Güterstandsklauseln unter Nutzung von § 5 ErbStG,
  • Änderung des Gesellschaftsvertrages, um die Voraussetzungen des § 13a Abs. 9 ErbStG zu erfüllen,
  • Abschluss von Poolverträgen i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zur Herbeiführung einer Begünstigung von Anteilen an Kapitalgesellschaften,
  • Schenkungen unter Ausnutzung der Freibeträge,
  • Hinausschieben einer Veräußerung im Hinblick auf den Ablauf der Veräußerungsfrist nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG,
  • Abschluss von Basisrentenverträgen und Altersvorsorgeverträgen, die nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert sind,
  • Abschluss von Verträgen, bei denen die geleisteten Beiträge als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 3a EStG anerkannt werden können und
  • Vorgänge, die dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) unterfallen.

Weiter enthält das BMF-Schreiben eine Liste mit standardisierten Verträgen, die bei „isolierter“ Verwendung keine Meldepflicht auslösen sollen:

  • Gründung von Gesellschaften oder Gemeinschaften,
  • Vergabe von Darlehen,
  • Vergabe von Lizenzen,
  • Entsendung von Mitarbeitern,
  • Vereinbarung von Dienstleistungen,
  • Eröffnung eines Bankkontos oder
  • Abwicklung von banktypischen Standardgeschäften wie beispielsweise der Erwerb von
  • Finanzinstrumenten, die an Wertpapierbörsen gehandelt werden.

Allerdings folgt im nächsten Absatz des BMF-Schreiben die Rückausnahme zur Ausnahme: Sofern die Verträge zur Erzielung eines steuerlichen Vorteils „ungewöhnlich“ ausgestaltet sind, besteht eine Meldepflicht. Was „gewöhnlich“ ist, wird nicht konkretisiert oder gar definiert. Was bleibt ist die Unsicherheit, die bei Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe zwangsläufig entsteht.

1.3 Einzelne Kennzeichen mit „Main benefit“

Nun sollen die einzelnen Kennzeichen genauer beleuchtet werden. Die Kennzeichen mit „Main-benefit“-Test nach § 138e Abs. 1 AO sind aufgeteilt nach allgemeinen Sachverhalten und Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen.

Allgemeine Sachverhalte sind

  1. Vertraulichkeitsklauseln
  2. Zusammenhang von Vergütung und Steuervorteil
  3. Standardisierte Dokumentation oder Struktur ohne individuelle Anpassungen
  4. Künstliche Schritte zum Erwerb eines Verlust-Unternehmens
  5. Umwandlung von Einkünften in Kapital, Schenkung oder niedrig besteuerte Einkünfte
  6. Zirkuläre Transaktionen

Wenn man die ersten beiden Kennzeichen betrachtet, fällt auf, dass weder bei Vertraulichkeitsklauseln noch beim Zusammenhang von Vergütungen und Steuervorteilen ein Zusammenhang mit missbräuchlichem Verhalten besteht, das eigentlich anzeigepflichtig sein sollte.

Man versucht hier also über ganz abstrakte Kriterien und einen Anfangsverdacht Steuergestaltungen zu identifizieren. Wenn man sich anhand des Steuervorteils vergüten lässt, scheint der Steuervorteil derart relevant zu sein, dass die dahinterstehende Gestaltung anzeigepflichtig ist.

Im Gegensatz zu den sehr weiten Kennzeichen für Allgemeine Sachverhalte beschreiben die Kennzeichen, die unter Zahlungen zwischen verbunden Unternehmen zusammengefasst sind, vergleichsweise konkrete Gestaltungen, bei denen die steuerliche Intention offensichtlich ist. Diese sind im Einzelnen:

  1. Territorium des Empfängers hat KSt-Satz von 0 oder nahe 0
  2. Zahlung ist beim Empfänger vollständig steuerfrei
  3. Zahlung fällt bei Empfänger unter präferentielles Steuerregime

Tipp: Die Merkmale der allgemeinen Sachverhalte und der Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen behandeln wir ausführlich in unserem Spezialreport - hier weiterlesen.

Kennzeichen ohne „Main-benefit-Test“

Die Kennzeichen ohne „Main-benefit-Test“ sind im Prinzip relativ einfach, da diese sehr konkret formuliert sind. Sie tragen das Ergebnis des Missbrauchs bereits in sich und führen zu einem klaren Steuervorteil, der einen Missbrauchsanschein hat. Das ist immer dann der Fall, wenn etwas an jemanden gezahlt wird, der steuerlich nicht oder in einem nicht-kooperierenden Staat ansässig ist – des Weiteren, wenn doppelte Abschreibungen vorliegen, weiße Einkünfte generiert oder wesentliche Bewertungsunterschiede bei der Bewertung von Vermögensgegenständen bestehen.

Ein Beispiel für letzteres wäre der Verkauf eines Wirtschaftsguts in Deutschland mit einer Wertangabe bei den Steuerbehörden in Höhe von 1.000.000 €. Beim Empfänger wird der Wert des Wirtschaftsguts hingegen mit beispielsweise 2.000.000 € angesetzt und abgeschrieben.

Das Kennzeichen „Gestaltungen zur Aushöhlung des Informationsaustausches bezüglich Finanzkonten“ wird im Gesetz über 3 Seiten behandelt und soll an dieser Stelle nicht näher beleuchtet werden.

Das nächste Kennzeichen bezieht sich auf Konstellationen, in denen durch die Zwischenschaltung rechtlicher Eigentümer oder wirtschaftlicher Berechtigter versucht wird, die Identität wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes zu verschleiern.

Dann gibt es noch die Verrechnungspreisgestaltungen: Die Nutzung unilateraler Safe-Harbour-Regelungen, Gestaltungen mit schwer bewertbaren immateriellen Vermögenswerten und Funktionsverlagerungen mit anschließendem Rückgang des EBIT im Inland um 50% müssen in der Verrechnungspreisdokumentation als außergewöhnliche Geschäftsvorfälle zeitnah dokumentiert und ab jetzt sofort angezeigt werden. Es liegt hierbei also eine Verschärfung der zeitlichen Komponente vor, es muss sofort dem Finanzamt offengelegt werden.

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Autor: Dr. Axel von Bredow, Steuerberater und Partner bei der Kanzlei Peters, Schönberger & Partner in München.

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