Im folgenden Beitrag widmen wir uns dem persönlichen Anwendungsbereich der Mitteilungspflicht bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen. Da der sogenannte Intermediär im Regelfall meldepflichtig ist, soll zunächst geklärt werden, wer ein solcher Intermediär sein kann.
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Der Begriff Intermediär ist eine abstrakte Beschreibung. Ein Intermediär ist jeder, der in Bezug auf eine Steuergestaltung konzipiert, bereitstellt, vermarktet, organisiert oder managed. Im Prinzip kann dies jeder sein.
In der Gesetzesbegründung werden explizit erwähnt: Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Banken oder Family Offices. Nach der EU-Richtlinie sind auch sog. „Hilfspersonen“, also jemand, der wissen hätte können, dass eine Steuergestaltung vorliegt, als Intermediär anzusehen. Im deutschen Gesetz ist dieser jedoch nicht festgeschrieben.
Der Intermediär benötigt einen Inlandsbezug. Das bedeutet, er muss im Inland ansässig sein, eine Betriebsstätte besitzen, im Berufsregister eingetragen sein oder Ähnliches.