Persönlicher Anwendungsbereich der Meldepflicht bei Steuergestaltungen(Wer muss anzeigen?)

Im folgenden Beitrag widmen wir uns dem persönlichen Anwendungsbereich der Mitteilungspflicht bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen. Da der sogenannte Intermediär im Regelfall meldepflichtig ist, soll zunächst geklärt werden, wer ein solcher Intermediär sein kann.

 

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Der Begriff Intermediär ist eine abstrakte Beschreibung. Ein Intermediär ist jeder, der in Bezug auf eine Steuergestaltung konzipiert, bereitstellt, vermarktet, organisiert oder managed. Im Prinzip kann dies jeder sein.

In der Gesetzesbegründung werden explizit erwähnt: Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Banken oder Family Offices. Nach der EU-Richtlinie sind auch sog. „Hilfspersonen“, also jemand, der wissen hätte können, dass eine Steuergestaltung vorliegt, als Intermediär anzusehen. Im deutschen Gesetz ist dieser jedoch nicht festgeschrieben.

Der Intermediär benötigt einen Inlandsbezug. Das bedeutet, er muss im Inland ansässig sein, eine Betriebsstätte besitzen, im Berufsregister eingetragen sein oder Ähnliches.

Spannungsfeld Verschwiegenheitspflicht

In Deutschland gibt es die Besonderheit, dass der Steuerberater in Bezug auf Mandatsverhältnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Das heißt, der Steuerberater soll zwar nach dem Gesetz die Umsetzung der Steuergestaltung seines Mandanten anzeigen, unterliegt aber gleichzeitig der Verschwiegenheit.

Dieses Problem wird im Gesetz dadurch gelöst, dass der Nutzer den Steuerberater von der Verschwiegenheit in diesem Punkt entbinden kann, sodass dieser vollumfänglich melden kann. Nur, wenn der Nutzer den Steuerberater nicht entbindet, muss der Nutzer selbst melden. Diese Meldung erfolgt dann jedoch nur partiell, da der Intermediär nach wie vor alle sachlichen Informationen – also anonyme Daten – melden muss und nur die persönlichen Daten des Nutzers selbst von diesem gemeldet werden. Es erfolgt somit eine Aufteilung der Meldepflicht.

Wenn es nur einen ausländischen Berater gibt und somit kein meldepflichtiger Intermediär existiert, wäre der Nutzer selbst verpflichtet zu melden, unter der Voraussetzung, dass der Nutzer im Inland einen Bezug in Form einer Ansässigkeit, Betriebsstätte oder Ähnliches hat.

Sogenannte Inhouse-Gesellschaften sind, wenn Sie an der Konzeption der Gestaltung beteiligt sind, auch zur Meldung verpflichtet.

Die Frage, ob es ein Kriterium gibt, dessen Erfüllung von der Meldepflicht befreit, kann klar verneint werden. Es gilt der Grundtenor: Wenn man Berater ist, ist man auch Intermediär und somit meldepflichtig.

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Dr. Axel von Bredow, Steuerberater und Partner bei der Kanzlei Peters, Schönberger & Partner in München.

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