Gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten, auf die die AO Anwendung findet ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft, § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.
Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich, § 347 Abs. 2 AO.
Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 AO ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen, § 355 Abs. 1 Satz 1 AO.
Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht, § 357 Abs. 1 AO.
Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird, § 357 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO.
Wird gegen einen Bescheid, der mehrere Verwaltungsakte enthält, Einspruch eingelegt, ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln, gegen welchen Verwaltungsakt sich der Einspruch richtet. Hierbei ist von Bedeutung, welches materiell-rechtliche Begehren der Einspruchsführer mit seinem Rechtsbehelf verfolgt, AEAO zu § 357, Ziffer 4 Satz 1 und 2.
Unter Berücksichtigung der vorstehend skizzierten Rechtsquellen ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, gegen welche Verwaltungsakte der Einspruchsführer Rechtsbehelf eingelegt hat.
Ausweislich der Sachverhaltsdarstellung wurde der Einspruch gegen den „Einkommensteuerbescheid 2015“ eingelegt.
Infolgedessen ist - bei angenommener Wahrung der Einspruchsfrist - gegen eben jenen Rechtsbehelf rechtzeitig Einspruch eingelegt worden.
Die Position des Finanzamtes ist nach hiesiger Beurteilung nicht haltbar.