Ist ein Einspruch per E-Mail möglich?

 1.1 Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären, § 357 Abs. 1 Satz 1 AO. Ein elektronisch erhobener Einspruch bedarf keiner qualifizierten elektronischen Signatur (vgl. BFH-Urteil vom 13.5.2015, III R 26/14, BStBl. II S. 790; vgl. AEAO Nr. 3.2.4 zu § 87a; AEAO Nr. 1 zu § 357 AO).

1.2 Mit der elektronischen Einlegung eines Einspruchs ist die Übermittlung des Einspruchs per E-Mail gemeint. Eine qualifizierte elektronische Signatur i.S. von § 87a Abs. 3 Satz 2 AO oder Übermittlung per De-Mail ist nicht erforderlich, da auch bei schriftlicher Einreichung keine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist (vgl. BFH 13.5.2015 - III R 26/14, BStBl. II 2015, 790; AEAO Nr. 1 zu § 357 AO).

2.1 Da die Einlegung eines Einspruchs keine qualifizierte elektronische Signatur erfordert, ist die Einlegung auch mittels Telefax, Computerfax, Ferrari-Fax, E-Mail-to-Fax, E-Mail, E-Postbrief mit elektronischer Zustellung, De-Mail zulässig, wenn ein entsprechender Zugang eröffnet ist. Für die „einfache“ elektronische Einspruchseinlegung spricht des Weiteren, dass die Einspruchseinlegung nicht mehr aus einem Schriftstück hervorgehen muss (vgl. Siegers in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, 277. Lfg, 11/2023, § 357 Rn. 21).

2.2 Ausreichend ist, wenn sich dem Einspruch (auch in elektronischer Form, ohne Papierverkörperung) entnehmen lässt, wer ihn eingelegt hat (vgl. Siegers in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, 277. Lfg, 11/2023, § 357 Rn. 21).

2.3 § 357 Abs. 1 Satz 1 AO regelt das Formerfordernis für den Einspruch aber nicht abschließend, sondern wird durch § 87a AO ergänzt (vgl. Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 178. Lieferung, 11/2023, § 357 AO Rn. 8).

2.4 Nach Zugangseröffnung durch die Finanzbehörde (§ 87a Abs. 1 Satz 1 AO) kann ein zulässiger Einspruch damit auch durch E-Mail eingelegt werden. Die Einspruchs-E-Mail bedarf dabei zu ihrer Wirksamkeit keiner elektronischen Signatur. Dies stellt die zusammen mit dem E-GovernmentG (EGovG) v. 25.7.2013, BGBl. I 2013, 2749 (2755), m.W.v. 1.8.2013 geänderte Fassung des § 357 Abs. 1 Satz 2 AO klar (s. BT-Drucks. 17/11473, 52; ebenso AEAO zu § 87a und zu § 357 Nr. 1 Satz 2; FG Nds. v. 24.11.2011 - 10 K 275/11, EFG 2012, 292; FG Köln v. 30.5.2012 - 10 K 3264/11, EFG 2012, 1813; Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 178. Lieferung, 11/2023, § 357 AO Rn. 8).

3. Schlussfolgerungen: Wenn die Finanzbehörde den Zugang zur Email-Kommunikation durch Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung eröffnet hat, wovon auszugehen sein dürfte, kann der Einspruch per Email (auch ohne qualifizierte elektronische Signatur) durch den Steuerberater für den Mandanten eingelegt werden. Gleiches gilt für Mitarbeiter des Steuerberaters, sofern der Steuerberater vom Mandanten dazu bevollmächtigt wurde. Rückfragen werden gern beantwortet.

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