Führt allein die Absicht des Finanzamts, den Steuerpflichtigen durch eine Schätzung zu sanktionieren („Strafschätzung“), zu einer Nichtigkeit des Steuerbescheids?
Der BFH hat dies verneint und entschieden, dass die Schätzung dafür auch objektiv fehlerhaft sein muss. Um eine Änderung von Bescheiden zu erreichen, sollte daher unbedingt die Steuerfestsetzung vor Bestandskraft angefochten werden.
Mit Beschluss vom 06.08.2018 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass allein die bloße Absicht der Finanzbehörde, den Steuerpflichtigen durch eine Schätzung zu sanktionieren, noch nicht automatisch zur Nichtigkeit des Bescheids führt.
Vielmehr ist erforderlich, dass die Schätzung objektiv fehlerhaft ist, also bei objektiver Betrachtung den durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen verlässt. Im aktuellen Fall führten die Steuerpflichtigen seit Jahren einen Gewerbebetrieb und erzielten in den Vorjahren durchgehend Verluste. Daraufhin gaben sie für mehrere Jahre keine Einkommensteuererklärung mehr ab.
Das Finanzamt (FA) schätzte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beginnend mit 0 € über 15.000 € bis hin zu 30.000 €. Diese Schätzbescheide fochten die Steuerpflichtigen zunächst nicht an. Nach Eintritt der Bestandskraft gaben sie jedoch Steuererklärungen ab und erklärten Verlust aus Gewerbebetrieb.
Eine Änderung der Bescheide lehnte das FA jedoch nun unter Hinweis auf die eingetretene Bestandskraft ab. Die Steuerpflichtigen beantragten daraufhin die Feststellung der Nichtigkeit gem. § 125 AO, da die vom FA geschätzten Einkünfte krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abwichen. Das FA lehnte allerdings auch diesen Antrag ab.
Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) begehrten die Steuerpflichtigen, die Nichtzulassung der Revision durch das FG aufzuheben, und machten Verfahrensfehler geltend.
Revisionsgründe für eine Zulassung zum BFH
Grundsätzlich setzt die Zulassung einer Revision voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder andere oberste Gerichte. Da das FG hier jedoch nicht von der Rechtsprechung des BFH abgewichen ist, liegt kein Grund für eine Revision vor.
Nichtigkeit von Schätzungen
Das FG legt dar, dass eine Schätzung, die sich noch innerhalb des durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmens bewegt, rechtmäßig ist.
Bei noch im Rahmen liegenden Schätzungsergebnissen können die hierauf beruhenden Steuerfestsetzungen somit weder aufgrund objektiver Willkür noch wegen falscher subjektiver Zielrichtung des Veranlagungssachbearbeiters nichtig sein.
Eine Schätzung, die sich sogar am oberen Rand des einzelfallabhängigen Schätzungsrahmens orientiert, gilt als rechtmäßig und noch als zulässig. Verlässt eine Schätzung jedoch den Rahmen nach oben oder unten, führt dies zur Rechtswidrigkeit und Anfechtbarkeit des Bescheids.
Dabei ist aber zu beachten, dass selbst grobe Abweichungen vom Schätzungsrahmen regelmäßig nur die Rechtswidrigkeit zur Folge haben, nicht aber die Nichtigkeit. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn sich die insoweit fehlerhafte Schätzung darauf gründet, dass sich die Finanzbehörde nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzt.
Ein solcher Fehler liegt beispielsweise dann vor, wenn das Schätzungsergebnis trotz vorhandener Sachverhaltsaufklärungsmöglichkeiten krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht.
Praxishinweis: Der BFH hat mit diesem Urteil ein für viele Steuerpflichtige wichtiges Thema entschieden: Wann führt eine Schätzung seitens des FA zur Nichtigkeit des Bescheids? Grundsätzlich liegt es in der Natur der Sache, dass eine Strafschätzung sanktionierenden Charakter hat, also auch nachteilig für den Steuerpflichtigen sein kann. Ist eine solche jedoch objektiv fehlerhaft, so führt das zur Nichtigkeit der Festsetzung. Steuerpflichtige sollten aber beachten, dass grundsätzlich auch fehlerhafte Bescheide wirksam sind. Rechtswidrige Festsetzungen müssen innerhalb der geltenden Fristen wirksam angefochten werden.
BFH, Beschl. v. 06.08.2018 - X B 22/18
Dipl.-Volkswirt und Steuerberater Volker Küpper