Der Betriebsübergang nach § 613a BGB ist oftmals direkte Konsequenz eines Unternehmenskaufs. Wegen der erheblichen Verpflichtungen, die für den Erwerber durch den Betriebsübergang entstehen, ist hier gerade auch für Sie als Steuerberater besondere Vorsicht geboten. Wir bieten Ihnen prägnante Fachbeiträge zum Thema Betriebsübergang nach § 613a BGB, sowie hilfreiche Musterklauseln und eine Checklisten für Ihre Beratungspraxis! Klicken Sie hier und informieren Sie sich jetzt!
Gemäß § 613a BGB tritt der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wenn dessen Voraussetzungen gegeben sind. Welche Folgen der Betriebsübergang nach § 613a BGB auf die bestehenden Arbeitsverträge hat, erläutern wir in diesem Beitrag anhand vieler anschaulicher Beispiele und stellen Ihnen unsere praktische Checkliste Arbeitsverträge zur Verfügung! Klicken Sie hier!
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Für den Erwerber ist insbesondere eine mögliche Haftung für Forderungen von Arbeitnehmern, die mit dem Betrieb übernommen werden von enormer Relevanz. Insoweit kann die Haftung nach § 613a BGB in Frage kommen. § 613a BGB setzt einen Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft voraus. Während ein solcher Betriebsübergang beim Erwerber eines gesamten Betriebs regelmäßig vorliegen wird, kann er je nach Gestaltungsart des Unternehmenskaufs aber auch ausscheiden. In unserem Fachbeitrag erfahren Sie Näheres zur Haftung für einen Betriebsübergang nach § 613a BGB und erhalten Zugang zu einer vorgefertigten Musterklausel zur Regelung der Risikoverteilung
beim Betriebsübergang und einer Checkliste für Haftungsrisiken nach dem erfolgten Unternehmenskauf als Arbeitshilfe. Weiter geht´s mit einem Klick!
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Für Ihre Tätigkeit als Steuerberater haben wir hier eine Musterklausel zur Übernahme des steuerlichen Haftungsrisikos durch den Veräußerer Erwerbers vorgefertigt. Diese dient der Freistellung des Erwerbers von steuerlicher Haftung, die insbesondere mit einem Betriebsübergang nach § 613a BGB entstehen kann. Die Musterklausel können Sie problemlos in ihr Praxis-Repertoire übernehmen, um Ihren Mandanten künftig noch besser betreuen zu können. Klicken Sie hier weiter!
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Mit einem Betriebsübergang nach § 613a BGB verbunden sind nicht zuletzt einige Informationspflichten. Mit unserer Checkliste zu Informationspflichten beim Betriebsübergang nach § 613a BGB sind Sie als Steuerberater und damit auch Ihre Mandanten auf der sicheren Seite! Hier geht es zur Checkliste!
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