Eine atypische stille Gesellschaft liegt vor, wenn der stille Gesellschafter abweichend von den gesetzlichen Vorgaben auch an den stillen Reserven und dem Geschäftswert des Handelsunternehmen beteiligt wird.
Die Abgrenzung zwischen atypisch und typisch stillen Gesellschaft kann problematisch sein. Die Auswirkungen auf die Bilanzierung sowie die Besteuerung sind jedoch erheblich, da die atypisch stille Gesellschaft eine Mitunternehmerschaft bildet und gewerbliche Einkünfte erzielt.
Grundsätzlich kann der Gesellschafter einer Personengesellschaft nur einen Mitunternehmeranteil halten. Das gilt auch dann, wenn ein weiterer Gesellschaftsanteil hinzuerworben wird. Alt- und Neuanteil bilden einen einheitlichen Gesellschaftsanteil und daher einen einheitlichen Mitunternehmeranteil.
Dieser Grundsatz würde auch bei einer zusätzlich vereinbarten typisch stillen Beteiligung neben der Stellung als Kommanditist gelten, denn gesellschaftsrechtlich ist eine solche Beteiligung natürlich zulässig. Anders ist dies jedoch aus ertragsteuerrechtlicher Sicht im Fall einer atypisch stillen Beteiligung an einer GmbH & Co. KG zu beurteilen.
Mehr erfahren
Auch die atypisch stille Gesellschaft ist als solche nach Handelsrecht mangels Kaufmannseigenschaft weder buchführungs- noch bilanzierungspflichtig (§ 238 HGB). Die zur typisch stillen Gesellschaft dargestellten Überlegungen gelten hier gleichermaßen.
Die atypisch stille Gesellschaft ist Subjekt der Einkünfteerzielung und Gewinnermittlung. Durch Rechtsprechung nicht abschließend geklärt ist jedoch, ob für die atypisch stille Gesellschaft als solche abweichend von der Handelsbilanz eine selbständige Steuerbilanz aufzustellen ist. Bedeutung erlangt diese Frage einerseits für die Gewinnermittlung und andererseits für die Verpflichtung, nach § 5b Abs. 1 EStG eine Bilanz nebst GuV und steuerlicher Gewinnermittlung sowie Kapitalkontenentwicklung elektronisch einzureichen.
In diesem Fachbeitrag haben wir die wichtigsten Informationen bezüglich der Bilanzierung der atypischen Gesellschaft für sie zusammengestellt.
Mehr erfahren
Die atypisch stille Gesellschaft unterhält als Mitunternehmerschaft neben dem Inhaber des Handelsgewerbes einen selbständigen Gewerbebetrieb, soweit der Inhaber des Handelsgewerbes selbst eine Mitunternehmerschaft oder eine Kapitalgesellschaft ist. Ist der Inhaber des Handelsgewerbes eine GmbH, dann ist diese GmbH für den Betrieb der atypischen GmbH & Still Schuldnerin der Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 GewStG, R 5.1 Abs. 2 GewStR).
Dem entspricht, dass die atypisch stille Gesellschaft als Innengesellschaft nicht über Gesamthandsvermögen verfügt, das Gegenstand einer Zwangsvollstreckung sein könnte.
Welche Anforderungen hierbei an die jeweiligen Gewerbe gestellt werden, könne Sie im Folgenden erfahren.
Mehr erfahren
Abweichend von den gesetzlichen Vorgaben kann der stille Gesellschafter auch an den stillen Reserven und dem Geschäftswert beteiligt werden.
Dabei wird regelmäßig § 236 BGB abbedungen, so dass der stille Gesellschafter insoweit nicht Insolvenzgläubiger sein kann, aber dem Vertrag zufolge noch vor den anderen Gesellschaftern befriedigt wird. Diese Vereinbarung der Beteiligten führt zur Entstehung einer atypisch stillen Gesellschaft, wenn die Beteiligung Mitunternehmerrisiko vermittelt und der Gesellschafter im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte auch Mitunternehmerinitiative entfalten kann. Es handelt sich dann um eine andere Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, an der der stille Gesellschafter als Mitunternehmer beteiligt ist.
Lesen Sie hier und erfahren Sie, welche wichtigen Konsequenzen diese Mitwirkungsrechte für die Mitunternehmer und die Gesellschafter haben kann.
Mehr erfahren