Sobald Kapitalgesellschaften eine Steuerbilanz aufstellen, kann stets ein steuerlicher Ausgleichsposten zu bilden sein. Es handelt sich dabei um einen Posten, der als Gegenposition zum Ausgleich von Bilanzpositionen verwendet wird, wenn es an einer Gegenposition fehlt oder eine andere Position unverändert bleiben soll. Ausgleichposten werden also in erster Linie gebildet, um Differenzen zu beheben. Die Gebiete, in denen Ausgleichsposten auftreten, sind daher zahlreich und machen sie darum so wichtig.
Nicht nur beim negativen Kapitalkonto und §24 UmwStG, sondern auch bei den latenten Steuern, der Ergänzungsbilanz und den Rücklagen nach §6b EStG spielen sie eine Rolle. Wenn es also um Steuerbilanzen geht, muss immer auch nach der Notwendigkeit eines Ausgleichspostens geschaut werden.
Was genau Ausgleichsposten sind und wann sie besonders relevant sind, werden wir darum in diesem Beitrag ausführlich anhand der wichtigsten Anwendungsfälle darstellen. Zudem stellen wir Ihnen relevante Urteile zum Thema bereit, die Ihnen einen praxisbezogenen Einblick liefern.
Sind stille Reserven nicht vorhanden, erfolgt insoweit keine Neutralisation in einer negativen Ergänzungsbilanz. Andererseits sind wegen fehlenden Anschaffungsvorgangs auch keine Korrekturposten zu Wirtschaftsgütern zu aktivieren, die in der Gesamthandsbilanz nachzuweisen sind. Stattdessen ist für den Fall, dass in der Gesamthandsbilanz unter Anpassung der Kapitalkonten die Buchwerte fortgeführt werden (sog. Nettomethode), in der positiven Ergänzungsbilanz des Gesellschafters, der die Einzahlung in das Eigenkapital leistet, in Höhe der Differenz zwischen der Einzahl und dem ihm zugewiesenen Kapitalanteil ein Ausgleichsposten zugunsten eines Mehrkapitals zu aktivieren. Dieser Ausgleichsposten ist gewinnmindernd aufzulösen. [...]
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Der Begriff "Ausgleichsposten" ist nicht gesetzlich geregelt. Deshalb können auch andere Bezeichnungen gewählt werden, etwa die Kontenbezeichnung "Steuerliches Mehr-(Minder-) Kapitalkonto. Bei einer GmbH & Co. KG ist der steuerliche Ausgleichposten den Gesellschaftern personenbezogen zuzuweisen und beeinflusst das steuerliche Kapitalkonto iSd §15a EStG. [...]
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Im Fall einer Abfindung, die dem Verkehrswert der Beteiligung entspricht, aber den bilanzierten Kapitalanteil des ausgeschiedenen Gesellschafters unterschreitet, ist eine Abstockung der anteiligen Buchwerte - soweit nicht in Geldkonten bestehend - geboten. Reichen die Buchwerte dafür nicht aus, ist ein Ausgleichsposten in der Gesamthandsbilanz zu passivieren. Dem ist auch für Zwecke der Handelsbilanz zu folgen. Der Ausgleichsposten ist in dem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen, in dem Verluste erwirtschaftet wurden, und letztlich - soweit noch existent - bei gänzlicher oder teilweiser Beendigung der Beteiligung. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Abfindung dem tatsächlichen Wert der übertragenen Beteiligung entspricht und das Unterschreiten nicht auf außerbetrieblichen Gründen beruht. Soweit Letzteres anzunehmen ist, handelt es sich um eine unentgeltliche Übertragung i.S.d. § 6 Abs. 3 EStG. [...]
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In einer von der Handelsbilanz abweichenden Steuerbilanz ist auch die Abweichung hinsichtlich der Kapitalanteile der Gesellschafter sichtbar zu machen. Dabei sind in der Steuerbilanz zunächst die Kapitalkonten laut Handelsbilanz mit Maßgeblichkeit auszuweisen. Entsprechendes gilt für Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern. Der Unterschiedsbetrag zum Kapital laut Steuerbilanz ist als steuerlicher Ausgleichsposten (StAP) darzustellen. Dieser Ausgleichsposten ist im Bilanzenzusammenhang fortzuführen und in die Kapitalkontenentwicklung einzubeziehen. Entsprechendes verlangt auch die Taxonomie zu § 5b Abs. 1 Satz 3 EStG bei der elektronischen Einreichung der Bilanz. Der steuerliche Ausgleichsposten sollte dabei mit Blick auf § 4 Abs. 4a , § 34a , § 15a EStG usw. personenbezogen zugeordnet werden. Anstelle des Begriffs "Ausgleichsposten" ist es empfehlenswert, die Position als "Steuerliches Mehr- oder Minderkapital" zu bezeichnen. [...]
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Die Veräußerung einer Kommanditbeteiligung für 1 DM kann ein entgeltliches Geschäft darstellen. Wird ein Kommanditanteil mit positivem Kapitalkonto für 1 DM erworben, sind in einer Ergänzungsbilanz des Erwerbers im Umfang seiner Gewinnbeteiligung zunächst Abstockungen auf die Buchwerte der Wirtschaftsgüter der Gesellschaft vorzunehmen, die in der Folge entsprechend dem Verbrauch dieser Wirtschaftsgüter erfolgserhöhend aufgelöst werden. Eine verbleibende Differenz zwischen Kapitalkonto und Anschaffungspreis stellt keinen Erwerbsgewinn dar, sondern ist als Ausgleichsposten in der Ergänzungsbilanz des Erwerbers zu passivieren und gegen künftige Verlustanteile des Gesellschafters erfolgserhöhend aufzulösen. Wird ein Kommanditanteil mit negativem Kapitalkonto für 1 DM erworben, sind in einer Ergänzungsbilanz des Erwerbers im Umfang seiner Gewinnbeteiligung Aufstockungen auf die Buchwerte der Wirtschaftsgüter der Gesellschaft und einen nicht aktivierten Geschäftswert vorzunehmen, die in der Folge entsprechend dem Verbrauch dieser Wirtschaftsgüter erfolgsmindernd abgeschrieben werden. Eine verbleibende Differenz zwischen Kapitalkonto und Anschaffungspreis stellt keinen Erwerbsverlust dar, sondern ist als Ausgleichsposten in der Ergänzungsbilanz des Erwerbers zu aktivieren und gegen künftige Gewinnanteile des Gesellschafters erfolgsmindernd abzuschreiben. Das gilt auch, wenn der Kommanditanteil an einen Mitgesellschafter veräußert wird. Für den Erwerber mehrerer Geschäftsanteile ist nur eine Ergänzungsbilanz zu führen, in der Auf- und Abstockungen sowie positive und negative Ausgleichsposten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erwerbszeitpunkte zusammenzufassen sind.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie sich der Erwerb von Mitunternehmeranteilen auf den Gewinn des Erwerbers auswirkt. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, beschäftigte sich seit [...]
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Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die XXXXXX Feinkost Verwaltungs GmbH, die nicht am Kapital der Klägerin beteiligt ist. Kommanditisten sind Frau Yyyyyyy sowie der Beigeladene, die mit einer Kommanditeinlage i.H.v. 232.500 DM (Frau Yyyyyyy) bzw. i.H.v. 3.202.500 DM (Beigeladener) am Kapital der Klägerin beteiligt sind.
Bis zum 28.12.1997 waren Frau Yyyyyyy mit einem Kommanditanteil i.H.v. 750.000 DM (= 60%) und der Beigeladene mit einem Kommanditanteil i.H.v. 500.000 DM (= 40%) an der Klägerin beteiligt. [...]
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