Der BFH hat bestätigt, dass die Nachsteuer gem. § 34a EStG die Einkommensteuer und damit die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag (SolZ) erhöht.
Damit klärte das Gericht die Folgen der Ausschüttung thesaurierter tarifbegünstigter Gewinne bei Personengesellschaften und deren Nachversteuerung. Offen bleibt, ob der Solidaritätszuschlag in seiner derzeitigen Form verfassungskonform ist.
Mit Urteil vom 10.11.2020 (IX R 34/18) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die bei der Entnahme von thesaurierten Gewinnen bei Personengesellschaften gem. § 34a EStG entstehende Nachsteuer i.H.v. 25 % auch Teil der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags ist.
Sachlage im Streitfall
Der Steuerpflichtige war im Streitjahr an einer KG beteiligt, welche von der Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung gem. § 34a EStG Gebrauch gemacht hatte. Teile der thesaurierten Gewinne ließ sich der Steuerpflichtige im Streitjahr ausschütten, was zu einer Nachversteuerung gem. § 34a Abs. 4 Satz 2 EStG i.H.v. 25 % führte.
Zusätzlich setzte das Finanzamt (FA) auf die durch die Nachversteuerung entstehende Einkommensteuer i.H.v. 25 % Solidaritätszuschlag fest. Gegen diese Festsetzung des Solidaritätszuschlags richtet sich der Steuerpflichtige.
Nach seiner Ansicht ist auf den Nachversteuerungsbetrag kein Solidaritätszuschlag zu erheben. Das FA wies den Einspruch in dieser Hinsicht als unbegründet zurück. Auch vor dem Finanzgericht hatte der Steuerpflichtige keinen Erfolg. In der Revision vor dem BFH rügt der Steuerpflichtige, dass die Nachsteuer gem. § 34a EStG nicht Teil der gem. § 32a Abs. 1 Satz 1 EStG festzusetzenden Steuer sei.
Zudem würde sie nicht, anders als die Kapitalertragsteuer, gem. § 2 Abs. 6 EStG als Teil der festzusetzenden Einkommensteuer aufgeführt werden. Der BFH wies die Revision des Steuerpflichtigen als unbegründet zurück.
Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags
Gemäß § 34a EStG können Gewinne innerhalb einer Personengesellschaft mit lediglich 28,25 % einheitlich besteuert werden, wenn diese thesauriert und nicht ausgeschüttet werden. Werden thesaurierte Gewinne später ausgeschüttet, so sind diese mit einem Steuersatz von 25 % gem. § 34a Abs. 4 Satz 2 EStG zusätzlich zu versteuern, so dass eine Steuerbelastung ähnlich wie bei einer Kapitalgesellschaft entsteht.
Nach der Auffassung des BFH stellt auch die Nachsteuer gem. § 34a Abs. 4 Satz 2 EStG einen Teil der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags dar. Die Sondertarifvorschriften wie §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c EStG werden alle in § 32a Abs. 1 EStG aufgeführt und sind daher auch Teil der tariflichen Einkommensteuer.
Da somit auch der Nachversteuerungsbetrag gem. § 34a EStG Teil der tariflichen Einkommensteuer ist, ist auch auf diesen Solidaritätszuschlag einzubehalten.
Praxishinweis: Vor dem Hintergrund, dass § 34a EStG zu einer einheitlichen Besteuerung zwischen Kapital- und Personengesellschaften führen soll, ist konsequenterweise auch Solidaritätszuschlag auf die Nachsteuer i.H.v. 25 % zu berechnen. Beteiligte an Personengesellschaften sollten dennoch prüfen, ob die Tarifbegünstigung gem. § 34a EStG nicht in einigen Jahren zu einem Steuervorteil führen kann, insbesondere wenn hohe Investitionen geplant sind. Zu den noch anhängigen Verfahren im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags enthält das o.g. Urteil jedoch keinen Hinweis. Steuerpflichtige sollten darauf achten, dass bzgl. der Verfahren vor dem BFH (IX R 15/20) und vor dem Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1505/20) in den Bescheiden die entsprechenden Vorläufigkeiten aufgenommen worden sind.
BFH, Urt. v. 10.11.2020 - IX R 34/18
Christian Kappelmann, Steuerberater, M.A. und Diplom-Finanzwirt (FH)