§ 43a BRAO widerstreitende Interessen: Anwälte kritisieren die Neuregelung der Interessenkollision

Ein weiterer wesentlicher Punkt des Gesetzentwurfes zur BRAO Reform ist eine Neuregelung der Interessenkollision. Bisher wurde dieses Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 BRAO bzw. § 39a Abs. 3 PAO alleine durch die Satzungsregelungen näher ausgestaltet.

Das Verbot nach § 3 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) erfasst derzeit den einzelnen Rechtsanwalt sowie alle Rechtsanwälte, die mit dem auf Grund widerstreitender Interessen ausgeschlossenen Rechtsanwalt in „derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbunden sind“.

Interessenkollision nun unmittelbar in § 43a BRAO geregelt

Durch die Reform werden die Grundsätze der Interessenkollision unmittelbar im Gesetz geregelt, insbesondere um hiermit eine unmittelbare Anwendung auch für die nichtanwaltlichen Gesellschafter zu erreichen.

Zudem wird das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen auf die Fälle erweitert, in denen ein Rechtsanwalt bzw. ein Patentanwalt aus einem vorherigen Mandat vertrauliche Informationen erlangt hat, die für das neue Mandat von Bedeutung sind und entgegen der Interessen des früheren Mandanten genutzt werden können.

Nach geltendem Recht verbietet es in solchen Fällen zwar die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, vertrauliches Wissen dem (neuen) Mandanten zu offenbaren. Ein ausdrückliches Tätigkeitsverbot ist bislang jedoch nicht vorgesehen. [1]

Die neue Regelung des § 43a Abs. 4 S. 1 BRAO-E umfasst daher neben der bisherigen Regelung aus § 3 Abs. 1 BORA, wonach es dem Rechtsanwalt verboten ist, in derselben Rechtssache widerstreitende Interessen zu vertreten oder beratend tätig zu werden, ein Tätigkeitsverbot auch in den Fällen, in denen der Rechtsanwalt „in Ausübung seines Berufs bedeutsame vertrauliche Informationen im Rahmen eines Mandatsverhältnisses erlangt hat, die für die Rechtssache von Bedeutung ist und deren Verwendung in der Rechtssache im Widerspruch zu den Interessen des Mandanten des vorherigen Mandats stehen würde.“

Kriterium bei § 43a BRAO: Vertrauliche Informationen

Kritik aus der Anwaltschaft Nach der Gesetzesbegründung schütze die neue Regelung nicht jegliche Information oder bloßes Branchenwissen, sondern vertrauliche Informationen, die der Rechtsanwalt im Rahmen eines Mandatsverhältnisses erhalten habe.

Bei diesen Informationen dürften die Mandanten darauf vertrauen, dass der Rechtsanwalt diese nicht gegen sie verwende. [2] Dieses neue „Tätigkeitsverbot bei Erlangung sensiblen Wissens“ knüpft daher an die bloße Möglichkeit eines Interessenskonflikts an, was in der Rechtsanwaltschaft erheblichen Bedenken begegnet.

Die Bundesrechtsanwaltskammer führt hierzu in ihrer Stellungnahme [3] aus:

„Das neue Tätigkeitsverbot greift unabhängig von einer konkreten Gefährdungslage in Bezug auf die Mandanteninteressen ein. Es knüpft an eine abstrakte Gefährdungslage an, namentlich an die abstrakte Möglichkeit, dass eine bestimmte dem Rechtsanwalt bekannt gewordene Information im (hypothetischen) Fall ihrer Verwendung in einem anderen Mandat im Widerspruch zu den Interessen des früheren Mandanten stehen würde. Dem Rechtsanwalt soll nach dem neuen Recht eine Tätigkeit in der (neuen) Rechtssache also verboten sein, obgleich vollkommen ungewiss ist, ob die betreffende Information jemals tatsächlich verwendet werden wird, und ebenso ungewiss ist, ob die spätere Interessenwahrnehmung im Rahmen des Mandates sich zu irgendeinem Zeitpunkt zu einer konkreten Gefahr für die Mandanteninteressen des früheren Mandats entwickelt wird.“

Anders ausgedrückt: Wenn es nach der Anwaltschaft geht, dann muss die Neuregelung der Interessenkollision noch einmal überarbeitet werden.

Die Tätigkeitsverbote erstrecken sich sowohl auf die Berufsausübungsgesellschaft selbst als auch die Gesellschafter, mit denen der Betroffene den Beruf gemeinschaftlich ausübt; nicht erfasst sind hingegen die Mitglieder einer Bürogemeinschaft.

§ 45 BRAO gilt auch für Rechtsreferendare

In der Neuregelung des § 45 BRAO-E wird die nichtanwaltliche Vorbefassung auch ausdrücklich für den Rechtsreferendar geregelt, der im Rahmen des Vorbereitungsdienstes bei einem Richter, Staatsanwalt, Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder Notar tätig war.

Im Falle einer nichtanwaltlichen Vorbefassung im Vorbereitungsdienst und einer späteren Tätigkeit des Rechtsreferendars in einer Berufsausübungsgesellschaft ist eine Erstreckung auf diese nicht vorgesehen.

[1] BR-Drucks. 55/21, S. 190 m.w.N.

[2] BR-Drucks. 55/21, S. 191.

[3] BRAK-Stellungnahme Nr. 15/2021 zum vorgesehenen neuen anwaltlichen Tätigkeitsverbot bei „Erlangung sensiblen Wissens“ (§ 43a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BRAO-E), S. 4 f.

Diana Pflüger, Dipl.-Rechtspflegerin (FH), Düsseldorf

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