Gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Bereich des steuerberatenden und anwaltlichen Gesellschaftsrechts bestand auf Grund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2014 und 12. Januar 2016 (1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12 und 1 BvL 6/13), in denen die Regelungen zu dem zulässigen Gesellschafterkreis und den Mehrheitserfordernissen in interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften unter Beteiligung von Steuerberatenden und Rechtsanwälten teilweise für verfassungswidrig erklärt wurden.
Der Regierungsentwurf geht darüber hinaus und sieht eine umfassende Reformierung des Gesellschaftsrechts für Steuerberater, Rechtsanwälte sowie Patentanwälte vor.
Ein wesentliches Ziel ist es, den Steuerberatenden und der Anwaltschaft eine gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit zu gewähren, weitgehend einheitliche und rechtsformneutrale Regelungen für alle steuerberatenden, anwaltlichen und patentanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften zu schaffen und die interprofessionelle Zusammenarbeit insgesamt zu erleichtern.
a) Gesellschaftliche Organisationsfreiheit
Zuvor konnten nach § 59c BRAO Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden. Auch die Rechtsanwalts-AG, die vom Gesetzgeber zuvor nicht berücksichtigt wurde, stellt nach der Rechtsprechung [1] inzwischen eine zulässige Gesellschaftsform dar.
Nach § 59b BRAO-E sollen der Rechtsanwaltschaft jetzt alle Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften, Europäischen Gesellschaften und Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums zulässig sind, als mögliche Rechtsform für ihre Berufsausübungsgesellschaft offenstehen.
Für die Berufsausübung in einer Personenhandelsgesellschaft war jedoch zunächst die im Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz – MoPeG) [2] vorgesehene Änderung des Handelsgesetzbuchs erforderlich.
Nach der Gesetzesbegründung zum MoPeG-E sind die Rechtsformen der Personenhandelsgesellschaften grundsätzlich auch zur gemeinsamen Ausübung Freier Berufe durch die Gesellschafter zugänglich gemacht worden. [3] Nach vorherigem Recht war Steuerberatern und Rechtsanwälten die Berufsausübung in einer Personenhandelsgesellschaft (noch) nicht gestattet, da diese den Betrieb eines Handelsgewerbes voraussetzt.
Die Berufsausübungsgesellschaft selbst soll postulationsfähig und befugt sein, Rechtsdienstleistungen zu erbringen und als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt zu werden. Anknüpfungspunkt der berufsrechtlichen Regulierungen ist nicht mehr ausschließlich der einzelne Berufsträger, sondern auch die Berufsausübungsgesellschaft selbst.
Die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ ist lediglich noch ein wählbarer Zusatz für die Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Rechtsanwälte sind.
Im Sinne eines gesellschaftsrechtlichen Gesamtsystems sind entsprechende Regelungen zur Berufsausübungsgesellschaft ebenfalls für Steuerberater und Patentanwälte verabschiedet.
b) Mehrstufige Gesellschaften
Bisher war nach dem Wortlaut des § 59e Abs. 1 S. 1 BRAO die Beteiligung von Gesellschaften an Steuerberatungs- und Rechtsanwaltsgesellschaften unzulässig. Der Gesetzentwurf sieht nunmehr berufsrechtliche Neuregelungen dahingehend vor, dass nun auch „ mehrstufige Gesellschaften “ grundsätzlich möglich sind.
Insbesondere sollen Steuerberatende und Rechtsanwälte für die gemeinschaftliche Berufsausübung auch die GmbH & Co. KG als Gesellschaftsform wählen können. Eine reine Kapitalbeteiligung ist jedoch weiterhin unzulässig.
Nach § 59i BRAO-E sollen sich nur solche Gesellschaften an einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft beteiligen können, die selber als Berufsausübungsgesellschaft zugelassen sind und somit der Aufsicht einer Kammer unterliegen.
Eine Berufsausübungsgesellschaft, deren Gesellschafterkreis sich allein aus Berufsausübungsgesellschaften oder aus Berufsausübungsgesellschaften und Angehörigen anderer Berufe, mit denen Rechtsanwälten eine Zusammenarbeit in einer Berufsausübungsgesellschaft grundsätzlich gestattet ist, zusammensetzt, ist jedoch nicht zulässig.
Mindestens ein Rechtsanwalt bzw. Steuerberater muss persönlich haftender Gesellschafter sein. [4] Auch bleibt eine Beteiligung einer Gesellschaft an einer Partnerschaftsgesellschaft auf Grund von § 1 Abs. 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) weiterhin ausgeschlossen.
c) Verzicht auf Mehrheitserfordernisse
Bislang konnten zwar Angehörige der in § 59a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BRAO genannten Berufe Gesellschafter von Rechtsanwaltsgesellschaften sein, wenn sie in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig waren. Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muss allerdings Rechtsanwälten zustehen.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2014 – 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12 – ist diese Vorschrift jedenfalls insoweit nichtig, als sie der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechts- und Patentanwälten als Rechtsanwaltsgesellschaft entgegensteht, wenn nicht die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte Rechtsanwälten überlassen ist:
Leitsatz 1 [5]: „Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung von Rechts- und Patentanwälten verletzen Regelungen das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit sie zugunsten einer der beteiligten Berufsgruppen deren Anteils- und Stimmrechtsmehrheit (hier: § 59e Abs. 2 Satz 1 BRAO und § 52e Abs. 2 Satz 1 PAO ) sowie deren Leitungsmacht (hier: § 59f Abs. 1 Satz 1 BRAO und § 52f Abs. 1 Satz 1 PAO ) und Geschäftsführermehrheit (hier: § 59f Abs. 1 Satz 2 BRAO ) vorschreiben und bei einer Missachtung eine Zulassung als Rechtsanwalts- oder Patentanwaltsgesellschaft ausschließen.“
Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus, dass diese in die Berufsfreiheit eingreifenden Vorschriften über die Anteils- und Stimmrechtsmehrheit sowie der Leitungsmacht und Geschäftsführermehrheit in der Gesellschaft grundsätzlich einem legitimen Ziel dienen, soweit sie u.a. die berufliche Unabhängigkeit der Berufsträger und die berufsrechtlichen Qualifikationsanforderungen sichern sollen.
Diese Eingriffe seien jedoch dort nicht erforderlich und somit verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, wo insbesondere die anwaltliche Unabhängigkeit durch gesetzlich geregelte Berufspflichten der weiteren Beteiligten sichergestellt ist.
Mit der Reform soll jetzt auf die Mehrheitserfordernisse in der Geschäftsführung der Berufsausübungsgesellschaft insgesamt verzichtet werden, da der hierdurch bezweckte Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit und die Sicherung der Berufspflichten bereits dadurch erreicht wird, dass die Berufspflichten unmittelbar für alle Gesellschafter der Berufsausübungsgesellschaft gelten und auch die Berufsausübungsgesellschaft selbst Trägerin von Berufspflichten ist (§§ 59d, 59e BRAO-E).
d) Ausweitung der Möglichkeiten der interprofessionelle Zusammenarbeit
Die berufliche Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer Berufsgruppen war zuvor in § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO geregelt.
Hiernach war Rechtsanwälten lediglich eine Zusammenarbeit mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern sowie vereidigten Buchprüfern gestattet. Hierbei handelte es sich um eine abschließende Aufzählung, wodurch für die dort nicht bezeichneten Berufsgruppen ein Sozietätsverbot bestand.
Entsprechendes galt nach § 59a Abs. 3 BRAO für die Bürogemeinschaft von Rechtsanwälten. Nach der damaligen Gesetzesbegründung zum § 59a BRAO sollte durch diesen eingeschränkten Kreis an Berufsgruppen sichergestellt werden, dass die mit dem Rechtsanwalt in einem Büro tätigen Angehörigen anderer Berufe in gleicher Weise wie der Rechtsanwalt der Verschwiegenheitspflicht und den damit korrespondierenden Aussage-verweigerungsrechten und Beschlagnahmeverboten unterfallen.
Gewährleistet ist dies bei den genannten Berufen, die zudem der Aufsicht durch ihre eigenen Berufskammern, durch gleichfalls verpflichtete Kollegen also, unterliegen.[6]
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 12. Januar 2016 – 1 BvL 6/13 – das Sozietätsverbot für verfassungswidrig erklärt, soweit es Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärzten oder Apothekern untersagt:
Leitsatz [7]: „Das Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO verletzt das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt.“
Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus, dass das in § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO normierte Verbot in unverhältnismäßiger Weise in das Recht zur freien Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG eingreife.
Zwar verfolge der Gesetzgeber mit der Einschränkung der Soziierungsmöglichkeiten den legitimen Zweck, dass die Einschränkung der Beachtung der wesentlichen anwaltlichen Grundpflichten aus § 43a BRAO diene.
Dies sei jedoch dort zu weitgehend, als dass hierdurch auch Berufe dem Sozietätsverbot unterfallen, die in gleicher Weise wie Rechtsanwälte Rechte und Pflichten haben und der Aufsicht ihrer eigenen Berufskammern unterliegen. Der Regierungsentwurf geht nunmehr über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinaus und sieht mit § 59c BRAO-E eine umfassende Neuregelung der Berufsausübung mit Angehörigen anderer Berufe vor.
Hiernach ist nun eine gemeinschaftliche Berufsausübung von Rechtsanwälten – neben den bereits jetzt nach § 59a BRAO soziierungsfähigen Berufen – mit allen Personen möglich, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen Freien Beruf nach § 1 Abs. 2 PartGG ausüben.
Die Erweiterung auf (alle) Freien Berufe gilt nur insoweit, als der ausgeübte Freie Beruf mit dem Beruf des Rechtsanwalts und insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege vereinbar ist. Eine entsprechende Ausweitung der Möglichkeiten der interprofessionellen Zusammenarbeit ist für Patentanwälte und Steuerberater vorgesehen.
Diese erhebliche Erweiterung auf alle Freien Berufe wurde sowohl seitens der Anwaltschaft als auch der Steuerberater abgelehnt: Mit ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf spricht sich die Bundesrechtsanwaltskammer [8] dafür aus, dass der Kreis der sozietätsfähigen Berufe unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze nur auf solche Berufe ausgedehnt werden soll, die ähnliche Berufspflichten und eine vergleichbare Berufsaufsicht wie Rechtsanwälte haben.
Mit ihrer Stellungnahme schlägt die Bundesrechtsanwaltskammer daher eine Änderung des Regierungsentwurfs dahingehend vor, dass die Soziierungsfähigkeit ausdrücklich nur auf die Berufe erstreckt wird, die im Hinblick auf eine interprofessionelle Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten als grundsätzlich vereinbar angesehen wird.
Darüber hinaus sollen die Soziierungsmöglichkeiten für Rechtsanwälte nur auf die Berufsgruppen der Freien Berufe ausgeweitet werden, die unter der Berufsaufsicht einer Berufskammer stehen, einer strengen Pflicht zur Verschwiegenheit unterfallen und zugleich ein Zeugnisverweigerungsrecht haben.
Dieser nachvollziehbaren Kritik schloss sich die Bundessteuerberaterkammer an und forderte in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf [9] ebenfalls, den Kreis der zulässigen Gesellschafter auf die Angehörigen der verkammerten Freien Berufe zu beschränken und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine so weitgehende Öffnung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s.o.) nicht erforderlich sei.
e) Ausländische Berufsausübungsgesellschaften
Zuvor regelte § 206 BRAO die Stellung von ausländischen natürlichen Personen, die einen Beruf ausüben, der mit dem Rechtsanwaltsberuf vergleichbar ist.
Hiernach war ein Angehöriger eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation (WTO), der einen Beruf ausübt, der mit dem Rechtsanwaltsberuf vergleichbar ist, berechtigt, sich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts in Deutschland niederzulassen, wenn er in die zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen ist.
Dies gilt für Angehörige aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der WTO waren, entsprechend mit der Maßgabe, dass die Befugnis zur Rechtsbesorgung auf das Recht des Herkunftsstaates beschränkt war, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist.
Der Regierungsentwurf sieht nunmehr erstmals Regelungen für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Inland durch ausländische Berufsgesellschaften mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, sog. Auslandsgesellschaften, vor.
Eine Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz in einem WTO-Mitgliedstaat hat, soll nun unter den Voraussetzungen von § 207a Abs. 1 BRAO-E über den Verweis in § 207a Abs. 4 BRAO-E auf die §§ 59k, 59l BRAO-E auch Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG erbringen können und zur Vertretung vor Gerichten und Behörden nach § 59l BRAO-E befugt sein, wenn ihr mindestens ein Rechtsanwalt als Gesellschafter angehört und die Leistung selbst durch einen Rechtsanwalt erbracht wird.
Diese weitgehende Öffnung des inländischen Rechtsdienstleistungsmarkts für ausländische Berufsausübungsgesellschaften wurde von Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer kritisiert.
Die Bundesrechtsanwaltskammer führt hierzu in ihrer Stellungnahme zum Regierungsentwurf [10] aus:
„Allgemein ist zu fordern, dass die ausländische Berufsausübungsgesellschaft in ihrer Binnenstruktur demokratischen Grundsätzen entsprechen muss und einem vergleichbaren Berufsrecht zur Sicherstellung der anwaltlichen Kernwerte unterliegt, wie das für inländische und europäische Berufsausübungsgesellschaften gewährleistet ist. (…)
Geht es bei § 206 BRAO lediglich um die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Herkunftsland und um Völkerrecht, soll mit § 207a BRAO gerade eine Befugnis zur Beratung und Vertretung im deutschen Recht geschaffen werden, so dass deutlich höhere Anforderungen an die Einhaltung des Berufsrechts durch ausländische Berufsausübungsgesellschaften zu stellen sind.
Die Voraussetzungen nach § 207a Abs. 1 und 2 BRAO-E reichen dafür nicht aus, da sich unter den WTO-Mitgliedstaaten auch solche befinden, die unserem Verständnis von einem demokratischen Rechtsstaat nicht entsprechen und folglich keine Gewähr für eine Vergleichbarkeit mit der am deutschen Grundgesetz orientierten deutschen Anwaltschaft bieten können.“
[1] BGH, Beschluss vom 10.01.2005 – AnwZ (B) 27/03, BGHZ 161, 376-389, juris.
[2] BR-Drucks. 59/21 v. 22.01.2021.
[3] BR-Drucks. 59/21, S. 123 f.
[4] BR-Drucks. 55/21, S. 226.
[5] BVerfG, Beschluss vom 14.01.2014 – 1 BvR 2998/11, BVerfGE 135, 90-126, juris.
[6] BT-Drucks. 12/4993, S. 34.
[7] BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 1 BvL 6/13, BVerfGE 141, 82-120, juris.
[8] BRAK-Stellungnahme Nr. 11/2021 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, S. 5 f.
[9] Stellungnahme 008/2021 v. 25.02.2021.
[10] BRAK-Stellungnahme Nr. 11/2021, S. 7.
Diana Pflüger, Dipl.-Rechtspflegerin (FH), Düsseldorf