Mit Beschluss vom. 31.10.2023, IV B 77/22, hat der BFH ein weiteres Mal klargestellt, dass die Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) für vorbereitende Schriftsätze und Anlagen nach § 52d Abs. 1 FGO verpflichtend ist. Wird das beSt ohne triftige Gründe nicht genutzt, führt dies mitunter zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.
Die Steuerberaterin des Klägers hatte ihre Nichtzulassungsbeschwerde zwar fristgerecht eingelegt und begründet, bei der Begründung aber die durch § 52d Satz 1 und 2 FGO vorgeschriebene Form nicht eingehalten. "Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen."
§ 52d FGO
Denn das beSt, das für alle in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Steuerberater seit 01.01.2023zur Verfügung steht, stelle einen sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO dar.
Zwar ist nach § 52d Satz 3 FGO eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften - hier durch Telefax - weiterhin zulässig, wenn dem Einreichenden eine Übermittlung über das beSt aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Eine solche Störung ist allerdings glaubhaft zu machen, was regelmäßig über den eigenen Internetprovider, Protokolle der Hardware (beispielsweise des Routers) oder über die Dokumentation der Steuerberaterkammer, die die Plattform betreibt, möglich sei.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers habe eine technische Störung nicht belegen können. Vielmehr habe sie, nachdem sie vom Senatsvorsitzenden auf den Formmangel ihrer Begründung hingewiesen wurde, ihre Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung selbiger dementiert und auf das Fehlen entsprechender Kenntnisse hingewiesen. Gleichwohl habe sie das beSt noch gar nicht eingerichtet.
Eine "vorübergehende technische Störung" i.S.d. § 52d Satz 3 FGO sei hierin allerdings nicht zu sehen, denn die Norm beziehe sich nur auf technische Probleme im Rahmen des bereits vollständig eingerichteten und dem Grunde nach funktionsfähigen beSt (BFH-Beschl. v. 11.08.2023 - VI B 74/22, Rz 24).
BFH, Beschl. v. 31.10.2023 - IV B 77/22