Wann liegt die nicht gewerbesteuerpflichtige Veräußerung eines selbständigen „Teilbetriebs“ vor? In einem aktuellen Urteil hat der BFH die Abgrenzungskriterien zu insoweit nicht ausreichend selbständigen Unternehmensteilen bzw. Geschäftsbereichen erläutert. Innerhalb der Gesamtwürdigung der jeweiligen Unternehmensorganisation spielt dabei u.a. die Zuordnung des Personals eine wichtige Rolle.
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teilbetriebs unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Ob ein solcher Teilbetrieb bei einer Veräußerung vorliegt, ist bei Betriebsprüfungen immer wieder Streitpunkt. Der BFH hat jetzt präzisiert, welche Voraussetzungen an eine gewerbesteuerfreie Teilbetriebsveräußerung geknüpft sind.
Im entschiedenen Streitfall betrieb ein Unternehmer einen Einzel- und Großhandel mit Getränken. Einerseits belieferte er Getränkemärkte und andererseits im Bereich „Gastronomie“ Veranstaltungen und gastronomische Betriebe. Die Verwaltung und das Lager des Unternehmens befanden sich auf einem angepachteten Grundstück, auf dem zunächst auch die Leergutlagerung und -sortierung durchgeführt wurde. Später erwarb der Unternehmer ein anderes Grundstück für diese Teiltätigkeiten. Das Personal war zwar teilweise einem speziellen Bereich zugeordnet, überwiegend wurden die Unternehmenstätigkeiten aber durch Personal erbracht, das in beiden Bereichen des Unternehmens eingesetzt wurde.
Für die Teilbereiche wurde teilweise ein unterschiedliches Warensortiment geführt und die Bereiche wurden in der Öffentlichkeit unterschiedlich beworben. Es war auch keine eigenständige Buchführung für die Unternehmensbereiche eingerichtet, sondern deren warenwirtschaftliche Trennung konnte lediglich teilweise in der Kostenstellenrechnung nachvollzogen werden. Diese Trennung wurde aber nicht durchgängig vorgenommen. Eine interne Organisation und Verwaltung, die eine Eigenständigkeit ermöglichten, waren nicht klar erkennbar. Der Unternehmer verkaufte den Bereich „Gastronomie“.
Die diesem Bereich zugeordneten Arbeitnehmer wurden vom Erwerber fast ausnahmslos übernommen. Der Unternehmer ging von einem eigenständigen Teilbetrieb aus und stufte den Verkauf als gewerbesteuerfrei ein, während das Finanzamt, das Finanzgericht und der BFH dies anders sahen.
Wann liegt ein Teilbetrieb vor?
Für einen Teilbetrieb muss ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil des Gesamtbetriebs vorliegen, der für sich allein funktions- bzw. lebensfähig ist. Dazu ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden, ob die veräußerten Wirtschaftsgüter in ihrer Zusammenfassung einer Betätigung dienen, die sich von der übrigen gewerblichen Tätigkeit des Veräußerers deutlich abheben, und als Betriebsteil selbständig sind. Bei dieser Gesamtwürdigung sind einige Abgrenzungsmerkmale zu beachten. Dazu können beispielsweise gehören:
- räumliche Trennung vom Hauptbetrieb,
- eigener Wirkungskreis,
- gesonderte Buchführung,
- eigenes Personal,
- eigene Verwaltung,
- eigenes Anlagevermögen,
- ungleichartige betriebliche Tätigkeit,
- eigener Kundenstamm sowie
- eine interne Organisation, die die Eigenständigkeit ermöglicht.
Diese Merkmale müssen zwar nicht vollständig vorliegen, der Teilbetrieb erfordert allerdings eine gewisse Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb.
Im Streitfall verneinte der BFH einen Teilbetrieb, der die erforderliche Selbständigkeit aufweist. Für den BFH spricht für die Selbständigkeit des veräußerten Bereichs, dass die LKW für den veräußerten Geschäftsbereich verwendet und deren Fahrer diesem Bereich auch personell zugeordnet waren und dass die Dienstleistungen der betroffenen Unternehmensbereiche getrennt beworben und die Lieferverträge getrennt ausgehandelt wurden. Aber es fehlte eine personelle Trennung für die einzelnen Geschäftsbereiche ebenso wie die einheitliche organisatorische Führung der Unternehmensbereiche.
Zudem vermisst der BFH im Rahmen der Gesamtabwägung die räumliche Trennung des übertragenen Unternehmensbereichs vom Rest des Unternehmens sowie eine eigenständige Verwaltung der Unternehmensbereiche. Vor allem fehlte für die Geschäftsbereiche eine eigenständige Buchführung. Die lediglich bezüglich eines Teilbereichs erfolgte Trennung in der Kostenstellenrechnung reichte dem BFH nicht aus. Aus dem Umstand, dass die von den Unternehmensbereichen erzielten Erlöse und aufgewendeten Kosten nicht getrennt und permanent erfasst wurden, sondern lediglich „herleitbar“ waren, folgerte der BFH, dass es an der erforderlichen Selbständigkeit des veräußerten Geschäftsbereichs fehlte. Deshalb ging der BFH davon aus, dass bis zum Verkauf des Unternehmensbereichs nur ein Gesamtunternehmen bestand, das aus beiden Geschäftsbereichen gebildet wurde.
Praxishinweis: Die Entscheidung des BFH verdeutlicht erneut, dass für die Beantwortung der Frage, ob ein Teilbetrieb vorliegt, zwar die Prüfung aller Gesamtumstände erforderlich ist. Gleichwohl sind nach dieser Entscheidung zumindest die räumliche Trennung, eine gesonderte Buchhaltung und eine eigenständige Verwaltung ausschlaggebend. Insbesondere sollten alle Unternehmen, die den Verkauf eines Teilbereichs planen, darauf achten, dass neben diesen Kriterien auch die Zuordnung des Personals zu den einzelnen Teilbetrieben nachgewiesen werden kann.
BFH, Urt. v. 22.10.2015 - IV R 17/12