Achtung: Unechte vs. echte Geschäftsveräußerung im Ganzen!

Die Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar. Sie setzt jedoch voraus, dass ein Unternehmen oder ein Teilbetrieb "als Ganzes" auf einen Erwerber übergeht. Sind diese Voraussetzungen (unbemerkt) nicht erfüllt, wird die Veräußerung allerdings zum steuerpflichtigen Umsatz, was für den Veräußerer schwerwiegende Folgen haben kann.

Denn: Gehen die Vertragsparteien von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen aus, ohne dass eine solche vorliegt, unterliegt der Verkauf der (einzelnen) Sachen und Rechte in der Regel der Umsatzsteuer. Der diese Leistungen ausführende Unternehmer, hier also der Veräußerer des Unternehmens, muss die Steuer abführen.

Merkmale der „echten” Geschäftsveräußerung im Ganzen

Damit eine echte Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Betriebs oder Teilbetriebs auf einen Erwerber übergehen, der das Unternehmen oder den Teilbetrieb fortführt.

Besteht ein Unternehmen aus mehreren Teilbetrieben, kann der Unternehmer diese auch an mehrere Erwerber veräußern. Entscheidend ist, dass jeweils der Betrieb oder Teilbetrieb "als Ganzes" auf den Erwerber übergeht. Er muss die Möglichkeit haben, das Unternehmen als solches fortzuführen (vgl. BFH, Urt. v. 28.11.2002 - V R 3/01, BStBl II 2004, 665).

Nicht zwingend erforderlich ist die Übereignung der wesentlichen Betriebsgrundlagen. Es reicht aus, wenn diese langfristig an den Erwerber des Unternehmens oder Teilbetriebs (etwa im Rahmen eines Mietvertrags) überlassen werden (BFH, Urt. v. 04.07.2002 - V R 10/01, BStBl II 2004, 662; BFH, Urt. v. 28.11.2002 - V R 3/01, BStBl II 2004, 665).

Die „unechte” Geschäftsveräußerung im Ganzen

Eine unechte Geschäftsveräußerung im Ganzen, die - wie ein Asset Deal - meist der Umsatzsteuer unterliegt, liegt insbesondere dann vor, wenn

  • die wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht vollständig übertragen werden,
  • die wesentlichen Betriebsgrundlagen zwar vollständig übertragen werden, die Übertragung aber nicht an einen, sondern an mehrere Erwerber geschieht oder
  • der Erwerber das Unternehmen nicht fortführt, insbesondere deshalb, weil er es nicht fortführen kann.

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen kann auf mehreren zeitlich versetzten Teilgeschäften beruhen, wenn diese in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und die Übertragung des Vermögens auf einen Erwerber zur Beendigung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit des Veräußerers - insbesondere auch für den Erwerber - erkennbar ist. Besteht dieser enge zeitliche und sachliche Zusammenhang nicht, liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor (BFH, Urt. v. 01.08.2002 - V R 17/01, BStBl II 2004, 626).

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